13.04.2015 09:00 Alter: 9 yrs
Kategorie: Steuern
Von: Rechtsanwalt Heiko Panke, Fachanwalt für Steuerrecht

Kein Vorsteuerabzug eines Lagerhalters für Einfuhrumsatzsteuer

Das Finanzgericht Schleswig-Holstein (FG) hat in einem Urteil vom 09.10.2014 – 4 K 67/13 entschieden, dass einem gewerblichen Lagerhalter kein Vorsteuerabzug für die ihm gegenüber festgesetzte Einfuhrumsatzsteuer zusteht, wenn er keine Verfügungsbefugnis an den eingeführten Waren erlangt hat.

Im zu entscheidenden Fall war die Klägerin Inhaberin eines privaten Zolllagers und lagerte dort in den Jahren 1997 und 1998 Reifen ihrer damaligen Schwestergesellschaft sowie Werkzeuge und Damenoberbekleidung fremder Gesellschaften ein. Das Hauptzollamt stellte im Rahmen einer Bestandsaufnahme in dem Zolllager zum Ende des Jahres 1998 erhebliche Fehlmengen fest und setze gemäß Art. 218 Abs. 3 ZK i.V.m. § 21 Abs. 2 UStG Einfuhrumsatzsteuer fest. Mit der erhobenen Klage zum FG begehrte die Klägerin den Vorsteuerabzug für die gezahlte Einfuhrumsatzsteuer nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG.

Das FG wies die Klage jedoch mit der Begründung ab, dass die Klägerin im Streitfall im Hinblick auf die eingelagerten Waren lediglich Logistikdienstleistungen erbracht habe und keine Verfügungsbefugnis an die eingelagerten Waren erlangt habe. Sie habe diese weder als Kommissionärin noch als Vertriebsgesellschaft im eigenen Namen veräußert. 

Der Vorsteuerabzug für die vom Lagerhalter gezahlte Einfuhrumsatzsteuer setze eine Verfügungsbefugnis an den eingelagerten Waren voraus, was auch dann gelte, wenn die Festsetzung der Einfuhrumsatzsteuer darauf beruhe, dass die eingelagerten Waren der zollamtlichen Überwachung entzogen worden seien, so weiter das FG. Das Kriterium der Verfügungsbefugnis ergebe sich gleichermaßen aus dem in Art. 168 Buchst. e MwStSystRL enthaltenen Merkmal der Verwendung der eingeführten Gegenstände für Zwecke der besteuerten Umsätze wie aus dem in § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG enthaltene Merkmal der Einfuhr für das Unternehmen. Die Bewirkung von Logistikumsätzen reiche für einen Vorsteuerabzug nicht aus, da dadurch die Abzugsberechtigung bezüglich der Einfuhrumsatzsteuer nicht eindeutig festgestellt werden könne. Die eingeführten Waren und die darauf lastende Einfuhrumsatzsteuer gehören beim Lagerhalter nur dann zu den Kostenelementen der besteuerten Umsätze, wenn dieser die eingelagerten Gegenstände im eigenen Namen veräußere und diese damit für sein Unternehmen verwende, so weiter das FG. 

Das FG ließ die Revision zum Bundesfinanzhof zu, der das Verfahren unter dem Aktenzeichen V R 68/14 führt.