Für die Produktion beantragte sie eine Entlastung von der Energiesteuer für bestimmte Prozesse und Verfahren der Unterklasse DI 26.26.2 WZ 2003 (Herstellung von ungeformten feuerfesten keramischen Werkstoffen) nach § 51 des Energiesteuergesetzes, die das beklagte Hauptzollamt mit der Begründung ablehnte, der lediglich zur Herstellung von Vorprodukten für die Produktion begünstigungsfähiger Erzeugnisse durchgeführte Prozess, sei in die Unterklasse CB 14.22.1 WZ 2003 einzuordnen. Der dagegen erhobene Einspruch und die folgende Klage hatten keinen Erfolg. Auch der Bundesfinanzhof sah für die zur Herstellung der Schamotte verwendeten Energieerzeugnisse keinen Entlastungsanspruch nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a des Energiesteuergesetzes. Er stellt in dem Fall folgende Leitsätze auf: 1. Die Gewinnung von Ton – auch in gebrannter Form – und die Herstellung von Schamotte-Körnungen sind der Klasse 14.22 der Klassifikation der Wirtschaftszweige zuzuordnen, weshalb eine Energiesteuerentlastung nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EnergieStG nicht in Betracht kommt. 2. Durch Brennen von Ton hergestellte Schamotte-Körnungen sind nicht deshalb in die Klasse DI 26.26 der Klassifikation der Wirtschaftszweige einzureihen, weil in dieser Klasse andere gebrannte mineralische Stoffe (Dolomit und Gips) ausdrücklich genannt sind, denn eine Regelungslücke liegt nicht vor. 3. Zur Anwendung und Auslegung der Klassifikation der Wirtschaftszweige kann das Güterverzeichnis für Produktionsstatistiken herangezogen werden.