20.03.2014 10:48 Alter: 10 yrs
Kategorie: Steuern
Von: Rechtsanwalt Heiko Panke, Fachanwalt für Steuerrecht

Keine Entlastung der Stromversorger von der Stromsteuer bei Zahlungsunfähigkeit ihrer Kunden

Urteil des Bundesfinanzhofs vom 17.12.2013 – VII R 8/12.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 17.12.2013 entschieden, dass die Stromversorgungsunternehmen auch dann die Stromsteuer schulden, wenn sie aufgrund der Zahlungsunfähigkeit ihrer Kunden den vereinbarten Kaufpreis nicht realisieren können und deshalb selbst mit der darin enthaltenen Steuer belastet werden.

Die gesetzlichen Regelungen sehen vor, dass Stromversorger, die ihre Kunden mit Storm beliefern, Schuldner der Stromsteuer werden, die durch die Entnahme des Stroms aus dem Leitungsnetz durch den Endverbraucher entsteht. Nach der Konzeption soll der Endverbraucher mit der in Rechnung gestellten Steuer, die im Strompreis enthalten sein sollte, belastet werden.

Sollte nunmehr der Endverbraucher z.B. im Falle einer Insolvenz nicht mehr in der Lage sein, den Strompreis zu entrichten, kann die Abwälzung der Steuerlast auf ihn nicht erfolgen.

Im zu entscheidenden Fall trug ein Energieversorgungsunternehmen vor, dass in mehreren Fällen der vereinbarte Kaufpreis in Folge eines Todes oder einer Insolvenz des jeweiligen Kunden nicht zu realisieren war und eine Weitergabe der Stromsteuer an den Endverbraucher nicht möglich gewesen sei. Dies sei ein atypischer Fall, der im Rahmen einer Billigkeitsentscheidung zu lösen sei. Der BFH folgte dieser Ansicht nicht. Der Stromversorger sei zur Entrichtung der Stromsteuer verpflichtet. Eine Rückzahlung eines bereits gezahlten Steuerbetrages komme nicht in Betracht, denn bei den erfahrungsgemäß hinzunehmenden Forderungsausfällen, handelt es sich gerade nicht um atypische Einzelfälle, die im Rahmen einer Billigkeitsmaßnahme zu lösen wären. Dies seien Umstände, die die Stromversorgungsunternehmen im Rahmen ihrer Preiskalkulation berücksichtigen könnten.

Im Ergebnis bleibe damit eine Abwälzung der Steuer auf den Verbraucher weiterhin möglich. Die im Energiesteuerrecht bestehenden Sonderregelungen für Fälle von Forderungsausfällen, könnten auch nicht auf das Stromsteuerrecht übertragen werden, so der BFH.