12.04.2017 13:48 Alter: 7 yrs
Kategorie: Steuern

Keine Grunderwerbsteuer bei unmittelbarem Beteiligungserwerb durch bisherigen Treugeber

Der 3. Senat des Hamburger Finanzgerichts hat am 23.12.2016, (3 K 172/16) die Grunderwerbsteuerpflicht für Fälle verneint, in denen eine in Vereinbarungstreuhand gehaltene Beteiligung an einer grundbesitzenden Personengesellschaft auf den bisherigen Treugeber übergeht und er damit mindestens 95% der Anteile des Gesellschaftsvermögen hält.

In dem Rechtsstreit waren an einem Immobilienfonds in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zunächst zu 94,48% Treugeber über eine Treuhand-GmbH beteiligt. Der von der Treuhand-GmbH gehaltene Anteil ging später auf die Treugeber selbst über und durch das insolvenzbedingte Ausscheiden weiterer Gesellschafter stieg die Beteiligungsquote der ehemaligen Treugeber im Wege der Anwachsung auf über 95 %.
Das Finanzamt erließ einen Feststellungsbescheid zur Grunderwerbssteuer gegen den die GbR erfolgreich Klage erhob.

Hintergrund der Entscheidung ist folgende Rechtslage: Wechsel im Gesellschafterbestand einer grundbesitzenden Personengesellschaft unterliegen grundsätzlich nicht der Grunderwerbsteuer, weil hiermit kein Rechtsträgerwechsel verbunden ist; die Personengesellschaft bleibt Eigentümerin des Grundstücks.
Gleichermaßen gilt, wenn ein Grundstück, das von einer Personengesellschaft auf eine andere übertragen wird und die Beteiligungsverhältnisse aber vor und nach der Übertragung deckungsgleich sind (§ 6 Abs. 3 Satz 1 Grunderwerbsteuergesetz – GrEStG –). Um zu verhindern, dass die Grunderwerbsbesteuerung durch den (fast) vollständigen Austausch von Gesellschaftern umgangen wird, gelten jedoch nach § 1 Abs. 2a GrEStG unmittelbare oder mittelbare Änderungen im Gesellschafterbestand einer grundbesitzenden Personengesellschaft als Übereignung des Grundstücks auf eine neue Personengesellschaft, sofern mindestens 95 % der Anteile am Gesellschaftsvermögen innerhalb von fünf Jahren auf neue Gesellschafter übergehen.

In der Sache hat der 3. Senat entschieden, dass sich der Gesellschafterbestand einer grundbesitzenden Personengesellschaft zwar dadurch unmittelbar i.S. des § 1 Abs. 2a GrEStG ändert, dass eine unmittelbar beteiligte Kapitalgesellschaft, hier die Treuhand-GmbH, den von ihr aufgrund einer Vereinbarungstreuhand treuhänderisch gehaltenen Gesellschaftsanteil auf den Treugeber überträgt. In der Höhe, in der der Treugeber vor der Übertragung mittelbar über die Treuhand-GmbH an der Personengesellschaft beteiligt war, ist die Steuer aber nach § 6 GrEStG nicht zu erheben, weil ihm der Anteil am Gesellschafts-vermögen und damit die dingliche Mitberechtigung am Grundstück bereits nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) zuzurechnen war. 

Grunderwerbssteuer ist in diesen Fällen dann nur in Höhe des neu anfallenden Erwerbs zu leisten.

Gegen den Gerichtsbescheid des 3. Senats vom 23.12.2016, 3 K 172/16, ist Revision beim BFH eingelegt worden, Az. des BFH Az. II R 3/17.