04.06.2018 08:29 Alter: 6 yrs
Kategorie: Steuern

Keine tatsächliche Verständigung über Hinterziehungszinsen möglich

Das FG Rheinland-Pfalz hat am 12.04.2018 (6 K 2254/17) entschieden, dass wegen einer Steuerhinterziehung festgesetzte Hinterziehungszinsen nicht Gegenstand der „tatsächlichen Verständigung“ zwischen dem Steuerpflichtigem und dem Finanzamt sein können.

Im Verfahren des Klägers war auch im Rahmen der Steuerfahndungsprüfung nicht mehr aufklärbar in welcher Höhe genau Steuern für die Jahre 2004-2009 hinterzogen wurden. Kläger und Finanzamt einigten sich daraufhin in welchem Umfang nicht verbuchte Einnahmen als die Gewinne jährlich um ca. 100.000 Euro erhöhen. Das Finanzamt erließ die geänderten Einkommmensteuerbescheide. Als sie in Bestandskraft erwachsen waren, setzte es Hinterziehungszinsen in Höhe von rund 9.800 Euro fest. Hiergegen wehrte sich der Kläger mit seinem Einspruch, weil er der Ansicht war, dass im Rahmen der tatsächlichen Verständigung ein Zahlbetrag festgelegt wurde, der auch die Hinterziehungszinsen beinhalten sollte. Den Einspruch wies das Finanzamt zurück, daraufhin wurde Klage erhoben. Außerdem stellt er erfolglosen den Antrag auf Erlass der Hinterziehungszinsen beim Finanzamt. Gegen die Ablehnung dieses Erlassantrags hat der Kläger nach erfolglosem Einspruchsverfahren Klage erhoben.

Da die schriftlich abgefasste tatsächliche Verständigungserklärung keine Vereinbarung zu den Hinterziehungszinsen enthält, weist das FG Rheinland-Pfalz die Klage ab. Eine wie auch immer geartete mündliche Zusage sei ebenfalls nicht nachgewiesen.

Unabhängig davon wäre eine solche (mündliche wie schriftliche) Vereinbarung auch gar nicht zulässig und daher – jedenfalls für das Gericht – ohnehin nicht bindend. Denn eine tatsächliche Verständigung oder Zusage sei allenfalls in Bezug auf einen unklaren Sachverhalt oder bei Entscheidungen zulässig, bei denen der Finanzverwaltung ein Ermessens- oder Beurteilungsspielraum zustehe. Bei reinen Rechtsfragen hingegen könnten solche Vereinbarungen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes nicht getroffen werden. Die Rechtsfolge, dass bei Vorliegen einer Steuerhinterziehung sei immer, die hier aufgrund der bestandskräftigen Einkommensteuerbescheide feststehe. Dafür ergeben sich zwingend Hinterziehungszinsen nach § 235 AO, als feststehende Rechtsfolge sind sie nicht verhandelbar.

Bei der Auslotung der Möglichkeit einer tatsächlichen Verständigung sollte der Steuerpflichtige in der wirtschaftlichen Gesamtbetrachtung – zur Vermeidung späterer Rechtsstreitigkeiten vor dem Finanzgericht –daher berücksichtigen, dass bei Vorliegen einer Steuerhinterziehung zwingend noch Hinterziehungszinsen festzusetzen sind.

Hier kann sich der Kläger auch nicht auf Treu und Glauben berufen, das Gericht legt im Detail noch einmal die Grundsätze von Treu und Glauben vor, unter deren Vorliegen der Kläger sich darauf berufen könnte, dass die Hinterziehungszinsen schon mit eingepreist sind.

Die umfangreichen Argumente hierzu finden Sie im Volltext:
FG Rheinland-Pfalz 6 K 2254/17.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Revision ist aber nicht zugelassen.