21.10.2012 00:00 Alter: 12 yrs
Kategorie: Steuern
Von: Rechtsanwältin Almuth Barkam

Körperschaftsteuerpflicht von Kindertagesstätten

Mit Urteil vom 12.07.2012 – I R 106/10 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass Kindertagesstätten in kommunaler Trägerschaft keine Hoheitsbetriebe, sondern Betriebe gewerblicher Art sind.

Nach § 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG 2002 sind juristische Personen des öffentlichen Rechts mit ihren Betrieben gewerblicher Art unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig. Betriebe gewerblicher Art sind alle Einrichtungen, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen außerhalb der Land- und Forstwirtschaft dienen und die sich innerhalb der Gesamtbetätigung der juristischen Person wirtschaftlich herausheben (§ 4 Abs. 1 KStG 2002).

Von den Betrieben gewerblicher Art ausgenommen sind nach § 4 Abs. 5 Satz 1 KStG 2002 die sog. Hoheitsbetriebe, d.h. Betriebe, die überwiegend der Ausübung öffentlicher Gewalt dienen. Unter Ausübung öffentlicher Gewalt sind Tätigkeiten zu verstehen, die der juristischen Person des öffentlichen Rechts eigentümlich und vorbehalten sind.

Der BFH führt hierzu aus, dass eine Ausübung öffentlicher Gewalt insoweit ausgeschlossen ist, als sich die Körperschaft durch ihre Einrichtungen in den allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr einschaltet und eine Tätigkeit ausübt, die sich ihrem Inhalt nach von der Tätigkeit eines privaten gewerblichen Unternehmens nicht wesentlich unterscheidet.

Nach Ansicht des BFH bewegt sich die juristische Person des öffentlichen Rechts dann in Bereichen der unternehmerischen Berufs- und Gewerbeausübung, in denen – so die ständige Senatsrechtsprechung - private Unternehmen durch den Wettbewerb mit (grundsätzlich nicht steuerpflichtigen) Körperschaften des öffentlichen Rechts ihrerseits nicht benachteiligt werden dürfen.

Das Finanzgericht hatte den Betrieb der Kindergärten nach Auffassung des BFH aus steuerlicher Sicht zu Unrecht als Hoheitsbetrieb beurteilt. Denn das Unterhalten von Kindertagesstätten sei im Wettbewerb mit freigemeinnützigen und privatgewerblichen Anbietern gleichartiger Leistungen nicht den juristischen Personen des öffentlichen Rechts eigentümlich und vorbehalten.

Das entscheidende Finanzgericht hatte seine gegenteilige Auffassung auf den aus § 24 SGB VII abgeleiteten Rechtsanspruch von Kindern ab dem vollendeten dritten Lebensjahr auf Förderung in Tageseinrichtungen gestützt. Nach Auffassung des BFH gelten die o.g. Grundsätze unbeschadet dieser Regelung.
Weiterführend: Urteil des BFH vom 12.07.2012 – I R 106/10