19.02.2018 09:25 Alter: 6 yrs
Kategorie: Steuern

Kosten für einen privaten Sicherheitsdienst können eine außergewöhnliche Belastung darstellen, nicht nur in Palermo sondern auch in Münster.

Einen ungewöhnlichen Rechtstreit über die Kosten für einen Sicherheitsdienst für eine Bewohnerin in einer Seniorenresidenz als außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 33 EStG fand vor dem Finanzgericht Münster statt.

Der Kläger ist der Nachlasspfleger der ledigen Erblasserin, die ohne leibliche Kinder verstarb und den Rechtstreit bis zu ihrem Tod geführt hatte. Im Streitfall nahm die Erblasserin eine erwachsene und sich als Ärztin ausgebende Frau im Wege der Adoption als Tochter an. Sie erteilte ihr General- und Vorsorgevollmacht und setzte sie als Erbin ein. Einen Vorher geschlossenen Erbvertrag mit einer anderen Frau kündigte sie. Die Adoptivtochter stellte die Klägerin medikamentös ruhig bis hin zum „Dämmerzustand“, der nur noch für wichtige Termine bei Notar unterbrochen wurde.
Nachdem sich die Erblasserin befreien konnte, widerrief sie die Vollmachten und die Erbeinsetzung und zog in eine Seniorenresidenz, in der sie sich durch einen privaten Sicherheitsdienst bewachen ließ, weil ihre Adoptivtochter und von ihr beauftragte Personen sie mehrfach aufzusuchen versuchten.
Die hierfür entstandenen Kosten setzte die Erblasserin in ihrer Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung an, was das Finanzamt ablehnte. Die Kosten für den privaten Sicherheitsdienst seien der Lebensgestaltung und Lebensführung im Sinne des §12 EStG zuzuordnen. Denn Aufwendungen für die persönliche Sicherheit seien grundsätzlich Kosten der Lebensführung. Sie entstünden nicht zwangsläufig, sondern aufgrund einer persönlichen Entscheidung, und seien stark durch das subjektive Sicherheitsempfinden beeinflusst. In einer Seniorenresidenz sei eine konkrete Gefährdung nicht mehr erkennbar gewesen. Bei einer objektiven Gefährdungslage hätte man umgehend die Polizei und die Staatsanwaltschaft einschalten müssen.

Das FG gab der hiergegen erhobenen Klage statt, nachdem er sich von der Bedrohungslage überzeugt hatte. Die Erblasserin sei aufgrund der Behandlung durch ihre Adoptivtochter einer schweren gesundheitlichen Bedrohung ausgesetzt gewesen und in ihrer persönlichen Freiheit unzumutbar eingeschränkt worden. Es habe auch die Gefahr einer Entführung und damit einer Wiederholung der körperlichen Übergriffe bestanden. So sei sie gezwungen gewesen, sich vor weiteren möglichen Angriffen gegen Leib und Leben zu schützen. Da es sich bei der Seniorenresidenz nicht um eine geschlossene Anlage gehandelt habe, seien die Aufwendungen für den Sicherheitsdienst auch den Umständen nach notwendig und angemessen gewesen.

Sollten auch Sie außergewöhnliche Belastungen haben über deren Anerkennung Sie sich mit Ihrem Finanzamt streiten, wie zum Beispiel Pflegekosten, meistens sind es ja keine Kosten für einen Sicherheitsdienst. Wenden Sie sich gerne an uns.