24.05.2016 14:55 Alter: 8 yrs
Kategorie: Steuern
Von: Rechtsanwalt Heiko Panke, Fachanwalt für Steuerrecht

Namensnutzung im Konzern

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem Urteil vom 21.01.2016 - I R 22/14 entschieden, dass die Gestattung einer unentgeltlichen Namensnutzung zwischen nahestehenden Personen eines Konzerns steuerrechtlich anzuerkennen sei und nicht zu einer Korrektur der Gewinnermittlung nach dem Außensteuergesetz (AStG) führt. Die bloße Namensnutzung im Konzern begründet danach keine Geschäftsbeziehung im Sinne des § 1 Abs. 4 AStG a.F., für die einkommenserhöhend ein Korrekturbetrag im Sinne des § 1 Abs. 1 AStG a.F. angesetzt werden könnte, so der BFH.

Im zu entscheidenden Fall hatte ein im Inland gewerblich tätiger Kläger ein Firmenlogo entwickelt und seiner polnischen Tochterkapitalgesellschaft bei ihrem Internetauftritt, auf Geschäftspapieren und Ihren Fahrzeugen zur Verfügung überlassen. Die polnische Gesellschaft entrichtete dafür kein Entgelt. Bei der Veranlagung des inländischen Klägers zur Einkommensteuer ging das Finanzamt davon aus, dass die unentgeltliche Überlassung des Markenrechts einkommenserhöhend anzusehen sei und ging von einer Gewinnkorrektur nach § 1 Abs. 1 AStG a.F. aus. Die dagegen gerichtete Klage beim Finanzgericht hatte im Wesentlichen keinen Erfolg.

Der BFH gab dem Kläger jedoch Recht. Es liege keine entgeltpflichtige Rechteüberlassung vor. Für die bloße Nutzung des Konzernnamens als Überlassung des Firmennamens durch einen Gesellschafter an die Gesellschaft seien in der Regel Lizenzentgelte steuerlich nicht verrechenbar, so der BFH. Im Fall der unentgeltlichen Nutzung könne ein Korrekturbetrag nicht mehr einkommenserhöhend in Ansatz gebracht werden.

Nach Ansicht des BFHs wäre dies anders, wenn durch ein Warenzeichen-Lizenzvertrag, der ein Recht zur Benutzung des Konzernnamens und des Firmenlogos als Warenzeichen für verkaufte oder zum Verkauf angebotene Produkte einräumt, ein untrennbarer Zusammenhang zwischen Namensrecht und produktbezogenem Markenrecht hergestellt werde. Für den Fall, dass dafür ein eigenständiger Wert festzustellen sei, kann für die Überlassung eines derartigen Markenrechts nach Maßgabe der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters ein fremdübliches Entgelt eingefordert werden. Im zu entscheidenden Fall fehlte es jedoch daran.