Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 08.07.2021 (1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17, BGBl. I S. 4303, dass die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen in § 233a in Verbindung mit § 238 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung verfassungswidrig ist, soweit die Zinsberechnung für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2014 ein Zinssatz von monatlich 0,5% zugrunde gelegt wird. In der Verzinsung von Steuerforderungen mit einem Zinssatz von monatlich 0,5% nach Ablauf dere zinsfreien Karenzzeit von grundsätzlich 15 Monaten sah das BVerfG eine Ungleichbehandlung von Steuerschuldnern, deren Steuer erst nach Ablauf der Karenzzeit festgesetzt wird, gegenüber denen, deren Steuer schon innerhalb der Karenzzeit endgültig festgesetzt wird. Diese Ungleichbehandlung soll gemessen am allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG für Verzinsungszeiträume in 2010-2013 noch als verfassungsgemäß betrachtet werden, ab 2014 aber als verfassungswidrig. Die Unvereinbarkeit der Verzinsung nach § 233a AO mit dem GG umdasst die Erstattungszinsen genauso. Für Verzinsungszeiträume bis 2018 bleibe das bisherige Recht anwendbar, ab 2019 sind diese Vorschriften unanwendbar. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, bis 31.Juli 2022 eine verfassungsgemäße Neuregelung zu schaffen. (Weiteres dazu unter Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen mit jährlich 6% ab dem Jahr 2014 verfassungswidrig.)
Die Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder vom 29.11.2021 setzt diesen Beschluss um und stellt klar, dass über Einsprüche und Änderungsanträge, die Zinszeiträume ab 1.Januar 2019 betreffen bis zur Neuregelung keine Entscheidung getroffen werden kann.