Der Zugang zu den neu geschaffenen Registern soll allerdings ein „legitimes Interesse“ voraussetzen. Zwar müssen die zentralen Register für die zuständigen Behörden und zentralen Meldestellen für „Verpflichtete“ (wie zum Beispiel Banken im Rahmen der Erfüllung der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden) und alle Personen oder Organisationen, die ein „berechtigtes Interesse“ nachweisen können, was allerdings einer Online-Registrierung und der Zahlung einer Gebühr unterliegen kann, ohne Einschränkungen zugänglich sein, die Person oder Organisation, die den Zugang aber zu dem Register erwünscht, muss ein legitimes Interesse im Zusammenhang mit Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und damit zusammenhängende Vortaten – wie Bestechung, Steuerstraftaten und Betrug – nachweisen können. Diesen Personen oder Organisationen wird der Zugang mindestens zum Namen, Monat und Jahr der Geburt, der Staatsangehörigkeit und dem Wohnsitzland des wirtschaftlichen Eigentümers sowie Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses gewährt. Auf Grundlage „einer Einzelfallprüfung unter außergewöhnlichen Umständen“ kann der Zugang zu den Informationen verwehrt werden. Bei Trusts bleiben die Informationen eines zentralen Registers den Behörden und den „Verpflichteten“ vorbehalten.
Bei „politisch exponierten“ Personen sind Sondermaßnahmen vorgesehen. So werden Regeln bei „politisch exponierten“ Personen aufgestellt, bei denen aufgrund der Ämter die sie bekleiden, ein erhöhtes Korruptionsrisiko besteht. Genannt werden in diesem Zusammenhang z.B. Staats- und Regierungschefs, Regierungsmitglieder, hohe Richter, Parlamentsabgeordnete sowie ihre Familienmitglieder. Bei risikoreichen Geschäftsbeziehungen mit den erwähnten Personen, können angemessene Maßnahmen ergriffen werden, um die Herkunft des Vermögens und der eingesetzten Gelder zu bestimmen.
Hinzu kommt, dass mehr Transparenz bei Geldtransfers bestehen soll, sodass die Abgeordneten auch über die „Geldtransfer-Verordnung“ abgestimmt haben, mit der die Rückverfolgbarkeit von Zahlern und Empfängern sowie ihrer Vermögenswerte verbessert werden sollen.
Als nächstes sind die Mitgliedstaaten aufgerufen, die Richtlinie binnen zwei Jahren in nationales Recht umzusetzen. Die Geldtransfer-Verordnung tritt 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in allen Mitgliedstaaten in Kraft.