23.05.2013 00:00 Alter: 11 yrs
Kategorie: Steuern
Von: Rechtsanwältin Almuth Barkam

Niedersächsisches Finanzgericht zur Abzugsfähigkeit von Kfz-Reparaturkosten

Mit Urteil vom 24. April 2013 (Az.: 9 K 218/12) hat das Niedersächsische Finanzgericht entschieden, dass Reparaturkosten, die aufgrund der Falschbetankung eines Fahrzeugs entstanden sind, neben der Entfernungspauschale als Werbungskosten abziehbar sind.

Der Kläger hatte auf dem Weg von seinem Wohnort zur Arbeitsstelle beim Tanken aus Unachtsamkeit statt Diesel Benzin in sein Fahrzeug eingefüllt und die Fahrt mit dem falschen Kraftstoff fortgesetzt. Er bemerkte seinen Fehler, als der Motor unregelmäßig lief und fuhr das Auto zur nächsten Werkstatt. Die Versicherung lehnte eine Erstattung der entstandenen Reparaturkosten wegen der Sorgfaltspflichtverletzung des Klägers ab.

Das Finanzamt war der Auffassung, dass neben der Entfernungspauschale nur Kosten eines Unfalls zum Werbungskostenabzug zuzulassen seien. Die Falschbetankung sei aber kein Unfall.

Das Niedersächsische Finanzgericht stand vor dem Rechtsproblem, dass nach dem Wortlaut der Vorschrift des § 9 Abs. 2 Satz 1 EStG mit dem Ansatz der verkehrsmittelunabhängigen Entfernungspauschale seit dem Jahr 2001 sämtliche Kosten für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten sein sollten.

Während die Finanzverwaltung Unfallkosten neben der Entfernungspauschale als Werbungskostenabzug zuließ, lehnten die finanzgerichtliche Rechtsprechung und ein Teil der Literatur Ausnahmen stets ab.

Der 9. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts hat entgegen dieser Rechtsprechung die Abgeltungswirklung, die durch den Ansatz der Entfernungspauschale erfolgt, auf die gewöhnlichen Kfz-Kosten, die einer Pauschalierung zugänglich sind, begrenzt. Nach Überzeugung des Gerichts entspricht diese Auslegung dem in den Gesetzesmaterialien ausreichend klar zum Ausdruck kommenden objektivierten Willen des Gesetzesgebers.

Das Niedersächsische Finanzgericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und Fortbildung des Rechts zugelassen. Weiterführend: Pressemitteilung des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 17.05.2013