19.10.2012 00:00 Alter: 12 yrs
Kategorie: Steuern
Von: Rechtsanwalt Arne Kiehn, Fachanwalt für Steuerrecht

Re-Investition stiller Reserven: EU-Kommission klagt gegen Deutschland

Die Europäische Kommission hat beschlossen, Deutschland wegen diskriminierender Steuervorschriften für die Re-Investition stiller Reserven beim EuGH zu verklagen.

Das deutsche Recht bevorzugt Re-Investitionen in das Anlagevermögen deutscher Betriebsstätten. Nach deutschem Recht können stille Reserven nur dann steuerfrei auf eine Re-Investition übertragen werden, wenn die neu angeschafften Wirtschaftsgüter zum Anlagevermögen einer Betriebsstätte gehören, die in Deutschland liegt.

In der Praxis bedeutet dies, dass ein Steuerpflichtiger, der Wirtschaftsgüter seines Anlagevermögens veräußern möchte, um sich in einem anderen EU-Mitgliedstaat niederzulassen oder seine wirtschaftlichen Aktivitäten im Ausland auszubauen, nach Ansicht der Kommission eindeutig benachteiligt ist. Diese Ungleichbehandlung sei deshalb geeignet, ihn von grenzüberschreitenden Investitionen abzuhalten, was als diskriminierende Behandlung mit den EU-Vorschriften unvereinbar sei.

Den deutschen Vorschriften nach können Steuerpflichtige stille Reserven steuerfrei von veräußerten Wirtschaftsgütern auf andere neu angeschaffte Wirtschaftsgüter übertragen. Diese Übertragung der stillen Reserven kann auf zweierlei Art erfolgen:

Zum einen kann der Steuerpflichtige den Veräußerungsgewinn im Wirtschaftsjahr der Veräußerung von den Kosten für das neu angeschaffte Wirtschaftsgut abziehen.

Zum anderen kann der Steuerpflichtige eine gewinnmindernde Rücklage bilden und auf Wirtschaftsgüter übertragen, die er in den folgenden vier bzw. sechs Wirtschaftsjahren anschafft. Dies ist allerdings nur möglich, wenn das neu angeschaffte Wirtschaftsgut zum Anlagevermögen einer deutschen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen gehört.

Bei einer Re-Investition der neu angeschafften Wirtschaftsgüter in eine ausländische Betriebsstätte können die stillen Reserven nicht übertragen werden und werden umgehend besteuert.

 

Die Klage vor dem Gerichtshof ist die letzte Phase des Vertragsverletzungsverfahrens.

 

Quelle: EU-Kommission