17.10.2012 00:00 Alter: 12 yrs
Kategorie: Steuern
Von: Rechtsanwältin Almuth Barkam

Rechtskräftige Entscheidung des FG Münster zur Steuerpflicht von Stückzinsen aus Altanleihen

Das FG Münster hatte über die Frage zu entscheiden, ob in 2009 gezahlte Stückzinsen nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG in der Fassung des Unternehmenssteuerreformgesetzes (UntStRefG) 2007 vom 14.08.2007 (n.F.) i.V.m. § 52a Abs. 10 Satz 7 Einkommensteuergesetz (EStG) i.d.F. des Jahressteuergesetzes (JStG) 2009 bzw. i.d.F. des JStG 2010 steuerpflichtig sind.

In seinem Urteil vom 02.08.2012 (2 K 3644/10 E) hat das FG Münster nun entschieden, dass auch Stückzinsen aus vor dem 1. Januar 2009 erworbenen festverzinslichen Wertpapieren, sog. Altanleihen, zu versteuern sind.


Die Kläger in dem zugrundeliegenden Fall sind zusammenveranlagte Eheleute. Sie erwarben am 02.01.2008 festverzinsliche Wertpapiere, die sie zum 06.2.2009 wieder verkauften. Die Kläger erwarben – neben dem Kurswert - auch sog. Stückzinsen in Höhe von 1.947,67 EUR. Diese Vergütung für den Zinsertrag der Papiere, der auf die Zeit von Beginn des Zinszahlungszeitraums bis zum Verkauf entfällt, sah das Finanzamt als steuerpflichtig an. Die Kläger waren hingegen der Auffassung, dass die Stückzinsen für die Altanleihen aufgrund einer Gesetzesänderung im Zusammenhang mit der Einführung der sog. Abgeltungssteuer im Jahr 2009 nicht steuerpflichtig seien.


Bis zur Einführung der Abgeltungssteuer im Jahr 2009 waren Stückzinsen gem. § 20 Abs. 2 Nr. 3 EStG beim Verkäufer als Zinsertrag zu versteuern. Diese Regelung ist jedoch seit dem 1. Januar 2009 nicht mehr anwendbar. Seit Einführung der Abgeltungssteuer sind Stückzinsen vielmehr als Teil des Veräußerungserlöses (§ 20 Abs. 2 Nr. 7 EStG n.F.) anzusehen und als solcher steuerbar. Die auszahlende Stelle führt hierauf gem. § 43 Abs. 1 Nr. 10 EStG n.F. den Kapitalertragsteuerabzug durch, der grundsätzlich abgeltende Wirkung entfaltet, § 43 Abs. 5 Satz 1 EStG n.F. Der nach § 20 Abs. 4 EStG n.F. zu ermittelnde Gewinn umfasst dabei sowohl den Gewinn aus der Veräußerung des Wertpapiers (Kursgewinn) als auch die Stückzinsen.


Aus der Übergangsregelung des § 52a Abs. 10 Satz 7 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2009, nach der die neuen Vorschriften über die generelle Steuerpflicht von Veräußerungsgewinnen nicht für Papiere gelten sollen, die vor dem 1. Januar 2009 angeschafft worden waren,  folgerten die Kläger, dass auch in 2009 vereinnahmte Stückzinsen aus vor dem 1. Januar 2009 angeschafften Anleihen nicht der Besteuerung unterliegen.


Das FG Münster entschied nun, dass aus dem Sinn und Zweck sowie aus der Entstehungsgeschichte des § 52a Abs. 10 Satz 7 EStG folge, dass Stückzinsen aus Altanleihen nicht von der Besteuerung auszunehmen seien. Aus den Gesetzesmaterialien ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber die ursprünglich steuerpflichtigen Stückzinsen von der Besteuerung habe ausnehmen wollen. Dies habe er zudem zeitnah im Jahressteuergesetz 2010 klargestellt.


Mit Blick auf eine erhebliche Zahl gleichgelagerter Einspruchsverfahren, die wegen des gerichtlichen „Musterverfahrens“ bislang ruhen, kommt der Entscheidung eine weitreichende Breitenwirkung zu. Die wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassene Revision zum Bundesfinanzhof wurde nicht eingelegt.


Weiterführend: Pressemitteilung Nr. 16 des FG Münster vom 15.10.2012; Urteil des FG Münster vom 02.08.2012 - 2 K 3644/10 E.