08.01.2019 16:16 Alter: 5 yrs
Kategorie: Steuern
Von: Rechtsanwalt Heiko Panke

Rechtsprechungsänderung: Einschränkung des Kompensationsverbots im Steuerstrafrecht durch den Bundesgerichtshof

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in einem Urteil vom 13.09.2018 – 1 StR 642/17 erstmals positiv zur Möglichkeit der Kompensation im Umsatzsteuerstrafrecht in einer bestimmten Konstellation geäußert.

Im zu entscheidenden Fall ergab sich unter anderem aus tatsächlich stattfindenden Handelsgeschäften einer Gesellschaft, die im Gebrauchtwagenhandel tätig war, ein Umsatzsteuerschaden in einem Monat. Der rechtlichen Nachprüfung hielt der Schuldspruch für diesen Teilbereich aus Sicht des BGH nicht Stand, da nicht auszuschließen sei, dass nachweislich mögliche Verrechnungen mit Vorsteueransprüchen aus dem Einkauf von Kraftfahrzeugen eine Steuerverkürzung entfallen lassen können. Das Kompensationsverbot stehe dem nicht entgegen, so der BGH.

Der BGH begründet seine Ausführungen damit, dass zwischen dem steuerpflichtigen Ausgangsumsatz und der Nichtgeltendmachung eines unstreitig bestehenden Vorsteueranspruchs, ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen dem Eingangs- und Ausgangsumsatz existiere, sodass im Rahmen der Verkürzungsberechnung der Anspruch auf Vorsteuerabzug zu berücksichtigen sei. Er verwies dazu auf die Rechtsprechung des EuGH, wonach ein Recht zum Vorsteuerabzug und der Umfang sich danach bestimmen, ob ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zu einem Umsatz besteht. Der EuGH hatte in einer weiteren Entscheidung bereits entschieden, dass ein Vorsteuervergütungsanspruch davon abhängig sei, ob eine Eingangsleistung einer unternehmerischen Seite des Steuerpflichtigen zuzurechnen sei und für Zwecke besteuerter Umsätze verwendet wird, worauf der BGH ebenfalls in seiner Entscheidung hinwies.

Der BGH ändert mit dieser Entscheidung seine Rechtsprechung. Das bislang bestehende Kompensationsverbot im Sinne des § 370 Abs. 4 S. 3 der Abgabenordnung, gilt damit nicht mehr uneingeschränkt im Umsatzsteuerrecht. 

Anmerkung

Der BGH hat sich zu einer im Steuerstrafrecht äußerst wichtigen Thematik geäußert und seine Rechtsprechung geändert. Dies führt dazu, dass der Umfang der hinterzogenen Steuern bereits auf Tatbestandsebene reduziert werden können, was für den Betroffenen erhebliche Auswirkungen hat. Die Möglichkeit gilt allerdings nur in den Fällen, in denen sie mit dem Bezugsgeschäft zu tun hat. In anderen Fällen gilt das Kompensationsverbot weiterhin uneingeschränkt.

Verfasser: Rechtsanwalt Heiko Panke hpanke@ra-moellenhoff.de