16.08.2013 00:00 Alter: 11 yrs
Kategorie: Steuern
Von: Rechtsanwalt Heiko Panke, Fachanwalt für Steuerrecht

Reverse-Charge und Schnellreaktionsmechanismus gegen Mehrwertsteuer-Betrug

Der Rat der Europäischen Union hat am 22.07.2013 zwei Richtlinien zur Bekämpfung von MwSt-Betrug angenommen, die am 26.07.2013 im Amtsblatt veröffentlicht worden sind.

Die Richtlinie 2013/43/EU ermöglicht den Mitgliedstaaten eine fakultative Anwendung der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft (Reverse-Charge-Verfahren) für Lieferungen von Gas und Elektrizität, Telekommunikationsdienstleistungen, Lieferungen von Spielkonsolen, Tablet-Computer und Laptops, Getreide und Handelsgewächsen sowie Rohmetallen und Metallhalberzeugnissen einschließlich Edelmetalle (Art. 199a). Mithilfe der schnelleren Reaktion durch das Reverse-Charge-Verfahren soll als Ziel die Betrugsmöglichkeit (insbesondere der Karussellbetrug) verringert werden, da der Erwerber die anfallende MwSt in ein und derselben MwSt-Erklärung darlegen muss, soweit er zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist. Mit dieser Regelung wird auch die bislang bestehende Ausnahmegenehmigung für Deutschland, Österreich und Italien, die laut einem Durchführungsbeschluss die Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens bei der Lieferung von Mobilfunkgeräten sowie der Lieferung von integrierten Schaltkreisen vor dem Einbau in das Endprodukt gestattet, hinfällig. Hinzu will die Richtlinie 2013/42/EU zum Schnellreaktionsmechanismus den Mitgliedstaaten eine schnellere und effizientere Reaktion auf schwerwiegende MwSt-Betrugsfälle ermöglichen, denn die Mitgliedstaaten werden nunmehr ermächtigt, Sonderregelungen für maximal neun Monate in ihren Umsatzsteuergesetzen zu erlassen (Art. 199b). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz konnte bislang nur erteilt werden, wenn der betroffene Mitgliedstaat diese in einem aufwändigen und länger dauernden Verfahren (Art. 395 MwSt-Richtlinie 2006/112/EG) beantragte. Sofern ein Mitgliedstaat von dem Schnellreaktions-mechanismus Gebrauch machen möchte, muss er dies der EU-Kommission mithilfe eines Standardformblatts mitteilen, wobei es jedoch bei der Notwendigkeit des Antrags nach Art. 395 bleibt. Mit Hinweis auf die geplante grundsätzliche Überarbeitung des MwSt-Systems gelten beide Regelungen bis zum 31.12.2018. Mit der Änderung von Art. 199a der MwSt-Richtlinie 2006/112/EG wird die aktuell geltende Beschränkung der möglichen Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens auf Treibhausgasemissionszertifikate (derzeit bis 30.06.2015) entsprechend verlängert.