16.08.2016 15:08 Alter: 8 yrs
Kategorie: Steuern
Von: Rechtsanwalt Heiko Panke, Fachanwalt für Steuerrecht

Sammelauskunftsersuchen der Steuerfahndung an Presseunternehmen verfassungsgemäß

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem Urteil vom 12.05.2016 - II R 17/14 – entschieden, dass die Steuerfahndung von einem Zeitungsverlag die Übermittlung von Personen- und Auftragsdaten zu den Auftraggebern einer bestimmten Anzeigenrubrik verlangen darf. Der BFH sah darin kein Verstoß gegen die grundrechtlich geschützte Pressefreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes (GG). Im zu entscheidenden Fall richtete die Steuerfahndungsstelle eines Finanzamts (FA) an die Herausgeberin einer Tageszeitung und eines Anzeigenblatts eine Auskunftsersuchen, mit dem das FA für einen Zeitraum von insgesamt zwei Jahren die Übermittlung von Namen und Adressen sämtlicher Auftraggeber von Anzeigen in der Rubrik „Kontakte“, in denen sexuelle Dienstleistungen beworben wurden, verlangte. Es begründete sein Auskunftsersuchen u.a. mit einem von Bundesrechnungshof beanstandeten Vollzugsdefizit bei der Besteuerung der im Rotlichtmilieu tätigen Betreibern und Personen. Das mit der Sache vorbefasste Finanzgericht (FG) sah darin eine ausreichende Begründung für das Auskunftsersuchen und wies die dagegen gerichtete Klage ab.

Der BFH bestätigte die Vorentscheidung des FG und führte aus, dass ein Sammelauskunftsersuchen an ein Presseunternehmen rechtmäßig sein könne. So umfasse der Schutzbereich der Pressefreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG grundsätzlich auch den Anzeigenteil von Presseerzeugnissen, eine konkrete Reichweite des Grundrechtsschutzes ergibt sich jedoch erst unter Berücksichtigung der „allgemeinen Gesetze“ im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG. Danach sind von der Pressefreiheit nur solche Anzeigen geschützt, die für die öffentliche Meinungsbildung bedeutsam sind oder der Kontrollfunktion der Presse dienen, was bei den streitgegenständlichen Anzeigen nicht der Fall war. Auch die wirtschaftliche Bedeutung der Anzeigen für das Presseerzeugnis führte aus Sicht des BFH ebenfalls nicht zur Unvereinbarkeit mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, da nur relativ wenige Anzeigen von dem Auskunftsersuchen betroffen waren. 

Allerdings bestehen aus Sicht des BFH Einschränkungen für solche Auskunftsersuchen, die eine in die Zukunft gerichtete Verpflichtung enthalten, laufend Auskünfte zu erteilen. Solche Auskunftsersuchen bedürften einer besonderen Begründung der Ermessensentscheidung und zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit müsse ein besonderes Ermittlungsbedürfnis bestehen.