Der BFH bestätigte die Vorentscheidung des FG und führte aus, dass ein Sammelauskunftsersuchen an ein Presseunternehmen rechtmäßig sein könne. So umfasse der Schutzbereich der Pressefreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG grundsätzlich auch den Anzeigenteil von Presseerzeugnissen, eine konkrete Reichweite des Grundrechtsschutzes ergibt sich jedoch erst unter Berücksichtigung der „allgemeinen Gesetze“ im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG. Danach sind von der Pressefreiheit nur solche Anzeigen geschützt, die für die öffentliche Meinungsbildung bedeutsam sind oder der Kontrollfunktion der Presse dienen, was bei den streitgegenständlichen Anzeigen nicht der Fall war. Auch die wirtschaftliche Bedeutung der Anzeigen für das Presseerzeugnis führte aus Sicht des BFH ebenfalls nicht zur Unvereinbarkeit mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, da nur relativ wenige Anzeigen von dem Auskunftsersuchen betroffen waren.
Allerdings bestehen aus Sicht des BFH Einschränkungen für solche Auskunftsersuchen, die eine in die Zukunft gerichtete Verpflichtung enthalten, laufend Auskünfte zu erteilen. Solche Auskunftsersuchen bedürften einer besonderen Begründung der Ermessensentscheidung und zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit müsse ein besonderes Ermittlungsbedürfnis bestehen.