10.11.2022 08:53 Alter: 1 year
Kategorie: Steuern
Von: Rechtsanwältin Julia Gnielinski

Sanktionsdurchsetzungsgesetz II – Gesetzentwurf der Bundesregierung

Der Gesetzesentwurf des Bundesfinanzministeriums zum Sanktionsdurchsetzungsgesetz II wurde am 26.10.2022 im Kabinett beschlossen.

Bereits im August hat Bundesfinanzminister Christian Lindner (FDP) Eckpunkte für eine schlagkräftigere Bekämpfung von Finanzkriminalität und eine effektivere Durchsetzung von Sanktionen in Deutschland vorgestellt. Der Gesetzesentwurf für ein Zweites Gesetz zur effektiveren Durchsetzung von Sanktionen (Sanktionsdurchsetzungsgesetz II) bezweckt auch die Bekämpfung von Geldwäsche in Deutschland.

Sanktionsdurchsetzungsgesetz I

Mit dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz I (Gesetz zur effektiveren Durchsetzung von Sanktionen vom 23. Mai 2022, BGBl. I Nr. 17 S. 754; Infoletter Mai 2022) wurden erste Instrumentarien geschärft, Ermittlern mehr Befugnisse bei der Suche nach sanktioniertem Vermögen zu verleihen. Problematisch war, dass der Bund die neuen Befugnisse den Ländern zuteilte. Dies führte dazu, dass 16 Landesbehörden bis hin zu einzelnen Gemeinden oder Kreisverwaltungen in die Pflicht genommen wurden.

Gegenüber dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz I, das sich auf kurzfristig umsetzbare Maßnahmen beschränkte, weist der Gesetzesentwurf für das Sanktionsdurchsetzungsgesetz II strukturelle Veränderungen vor.

Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung

Künftig soll der Bund für die Durchsetzung der Sanktionen zuständig sein und nicht mehr die Länder. Zu diesem Zweck richtet das Bundesministerium der Finanzen in seinem Geschäftsbereich eine „Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung“ ein. Diese wird zunächst bei der Generalzolldirektion angesiedelt. Der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung kommt künftig unter anderem eine allgemeine Überwachungszuständigkeit für die Einhaltung des Bereitstellungsverbots und des Verfügungsverbots zu, die neben die spezifischen Zuständigkeiten von Bundesbank und Zollverwaltung für die Wahrnehmung von Befugnissen nach § 23 Absätze 1 und 2 AWG tritt.

Auf die Zentralstelle werden sanktionsbezogene Vermögensermittlungs- und Sicherstellungsbefugnisse von den Ländern gem. Art. 1 § 2 -5 des Entwurfs zum Sanktionsdurchsetzungsgesetz II übertragen, die den §§ 9a -d AWG entsprechen, die wieder aufgehoben werden sollen.

Zudem wird die Schaffung eines Registers für Vermögenswerte sanktionierter Personen und Personengesellschaften in dem Gesetzentwurf geregelt. Dies verfolgt den Zweck die Eigentumsverhältnisse beziehungsweise die wirtschaftlich Berechtigten eines Unternehmens besser nachzuvollziehen. Es soll zudem die Möglichkeit der Erfassung von bestimmten Vermögenswerten eröffnen, die in einem sanktionsbezogenem Vermögensermittlungsverfahren nicht eindeutig zugeordnet werden können.

Mehr Transparenz im Immobilienbereich

Um mehr Transparenz im Immobilienbereich zu erlangen, sollen Immobiliendaten, die in den Ländern zwischen den Grundbuchämtern und Katasterämtern ausgetauscht werden, auch für das Transparenzregister verfügbar gemacht werden. In das Transparenzregister sind gem. §§ 18 ff. Geldwäschegesetz die wirtschaftlich Berechtigten von juristischen Personen des Privatrechts und eingetragenen Personengesellschaften einzutragen.

Langfristig sollen die Grundbuchdaten mit dem Transparenzregister verknüpft werden, was jedoch wegen fehlender Digitalisierung der Grundbücher noch auf sich warten lässt.

Geldwäschebekämpfung

Zur Bekämpfung der Geldwäsche in Deutschland sollen Barzahlungen beim Erwerb von Immobilien künftig ausgeschlossen sein, Art. 4 Nr. 1 a) des Entwurfs des Sanktionsdurchsetzungsgesetz II. Das Verbot erstreckt sich auch auf Gegenleistungen mittels Kryptowerten und Rohstoffen. So sollen Geldwäscherisiken im Immobilienbereich minimiert werden.

Weitere Regelungen des Sanktionsdurchsetzungsgesetzes II

Darüber hinaus enthält der Gesetzentwurf viele weitere Regelungen, die insgesamt eine effektivere Sanktionsdurchsetzung und Bekämpfung der Geldwäsche ermöglichen. Dazu zählen beispielswiese die Einrichtung einer Hinweisannahmestelle (Art. 1, § 15 Abs. 1 des Entwurfs zum Sanktionsdurchsetzungsgesetz II) und die Möglichkeit zur Bestellung eines Sonderbeauftragten zur Überwachung der Einhaltung von Sanktionen in Unternehmen.

Außerdem sieht Art. 2 die Ergänzung von § 5a AWG vor, der UN-Listungen bei wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahmen gegen natürliche und juristische Personen für unmittelbar anwendbar erklärt.

Kritik

Kritisch betrachtet von Ermittlerseite wird, dass der Anwendungsbereich zeitlich beschränkt ist auf die Dauer, in der die Sanktionen gelten. Für Ermittler im Bereich der Geldwäsche ändere sich durch das Sanktionsdurchsetzungsgesetz zu wenig.
Zu hoffen bleibt, dass hier nicht eine weitere große Behörde geschaffen wird, die letztlich nur Daten sammelt, ohne dass sie wirklich mit Ermittlungserfolgen dienen kann.

Ausblick

Der Gesetzesentwurf zum Zweiten Sanktionsdurchsetzungsgesetz wird nun dem Bundesrat zur Stellungnahme weitergeleitet. Zugleich können die Koalitionsfraktionen im Deutschen Bundestag auf Basis des Entwurfs eine gleichlautende Gesetzesinitiative beschließen, um auf diese Weise das Gesetzgebungsverfahren zu beschleunigen.