04.07.2015 10:21 Alter: 9 yrs
Kategorie: Steuern
Von: Rechtsanwalt Heiko Panke, Fachanwalt für Steuerrecht

Schätzungsmethode des Zeitreihenvergleichs nur unter Einschränkungen zulässig

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich in einer Entscheidung vom 25.03.2015 (X R 20/13) zur Schätzungsmethode des Zeitreihenvergleichs geäußert. Im Rahmen von Außenprüfungen wird diese Methode insbesondere bei Gastronomiebetrieben häufig angewandt.

Bei der Methode handelt es sich um eine mathematisch-statistische Verprobungsmethode, bei der die jährlichen Erlöse und Wareneinkäufe des Betriebs in kleinen Einheiten – regelmäßig in Zeiträumen von einer Woche – zerlegt werden und für jede Woche ein sogenannter Rohgewinnaufschlagsatz (das Verhältnis zwischen Erlösen und Einkäufen) ermittelt wird. Die Finanzverwaltung geht davon aus, dass der höchste Rohgewinnaufschlagsatz, der sich für einen beliebigen Zehn-Wochen-Zeitraum ergibt, auf das gesamte Jahr anzuwenden ist, wodurch rechnerisch erhebliche Hinzuschätzungen zu den vom Steuerpflichtigen angegebenen Erlösen ausgewiesen werden können.

Der Bundesfinanzhof hat diese Schätzungsmethode nunmehr unter folgenden Einschränkungen zugelassen: 
1.Das Verhältnis zwischen Erlösen und Wareneinkäufen im Betrieb muss über das ganze Jahr hinweg weitgehend konstant sein. 


2.Bei einer formell ordnungsmäßigen Buchführung ist der Zeitreihenvergleich zum Nachweis materieller Mängel der Buchführung von vornherein ungeeignet.


3.Ist die Buchführung zwar formell nicht ordnungsgemäß, sind aber materielle Unrichtigkeiten nicht korrekt nachgewiesen, sind andere Schätzungsmethoden vorrangig.


4.Auch wenn solche anderen Schätzungsmethoden nicht zur Verfügung stehen, dürfen die Ergebnisse eines Zeitreihenvergleichs nicht ungesehen übernommen werden, sondern können allenfalls einen Anhaltspunkt für eine Hinzuschätzung bilden. 


5.Nur wenn die materielle Unrichtigkeit der Buchführung bereits aufgrund anderer Erkenntnisse feststeht, können die Ergebnisse eines – technisch korrekt durchgeführten – Zeitreihenvergleichs auch für die Höhe der Hinzuschätzung herangezogen werden. 

 

Der Bundesfinanzhof hat ergänzend in dem Verfahren entschieden, dass bei einem programmierbaren Kassensystem bereits das Fehlen der aufbewahrungspflichtigen Betriebsanleitung sowie der Protokolle nachträglicher Programmänderungen einen formellen Mangel darstellt, dessen Bedeutung dem Fehlen von Tagesendsummenbons bei einer Registrierkasse oder dem Fehlen von Kassenberichten bei einer offiziellen Ladenkasse gleichsteht und daher grundsätzlich schon für sich genommen zu einer Hinzuschätzung berechtigt. 

 

Der Bundesfinanzhof hob insofern das Urteil der Vorinstanz auf, wies die Sache jedoch an diese zur erneuten Entscheidung zurück. 
 

 

Iran-Embargo: Zunächst 6 Monate weiter wie zuletzt   Arne am 15.07.2015

 


Am 14.07.2015 haben die Verhandlungspartner, allen voran die USA und Iran, eine Einigung über das iranische Atomprogramm und die allmähliche Lockerung von Sanktionen gegenüber Iran verkündet.

 

Ob die Einigung in den USA gebilligt wird, muss sich erst erweisen, innenpolitisch ist sie dort sehr umstritten.

 

Die vorübergehenden Lockerungen des europäischen Embargos werden bis zum 14. Januar 2016 verlängert. Sie waren im Zuge der jetzigen Verhandlungen eingeführt worden (vgl. die Verordnung 42/2014 über die Lockerungen und unsere Meldung zur Entwicklung der Gespräche und Sanktionen).

 

Der entsprechende GASP-Beschluss wurde im Amtsblatt der EU vom 14.07.2015, Nr. L 186/2015, veröffentlicht . Der Erlass einer entsprechenden Verordnung der EU mit unmittelbarer Wirkung für die Mitgliedstaaten ist in Kürze zu erwarten.

 

Die Lockerungen betreffen insbesondere die Beförderung von Rohöl und Erdölerzeugnissen sowie Geschäfte in Bezug auf petrochemische Produkte und diesbezügliche Dienstleistungen, Handel mit Gold und Edelmetallen sowie die Anhebung der Grenze für genehmigungspflichtige Geldtransfers auf 400.000 Euro.