08.01.2020 15:10 Alter: 4 yrs
Kategorie: Steuern
Von: Rechtsanwalt Dr. Ulrich Möllenhoff

Schenkungsteuer: Grundstücksschenkung an ein Kind bei anschließender Weiterschenkung an das Enkelkind

Das FG Hamburg hatte in seinem rechtskräftigen Urteil - (3 K 123/18) vom 20.08.2019 zu entscheiden, ob eine unzulässige Kettenschenkung zur Umgehung der Schenkungssteuer vorlag zwischen Oma, Tochter und Enkelin.

Die Beteiligten stritten im Verfahren gegen einen Schenkungsteuerbescheid der Enkelin darüber, ob es sich bei der Übertragung eines Grundstücks auf die Klägerin um eine freigebige Zuwendung ihrer Großmutter oder ihrer Mutter handelte. Die Mutter der Klägerin hatte mit notariellem Vertrag vom 8. Dezember 2006 ein 1.400 qm großes Grundstück schenkweise von ihrer Mutter erhalten. Mit notarieller Urkunde vom selben Tag übertrug sie einen Teil des Grundstücks - ohne Gegenleistung - auf ihre Tochter, die Klägerin. Die Weiterübertragung des Grundstücksteils auf die Klägerin war bereits in einem gemeinschaftlichen Testament der Großeltern wörtlich vorgesehen: „Eine abgetrennte Teilfläche von rund 700 m2 soll unserer Enkelin zum Bau eines Einfamilienhauses überlassen werden, wobei diese Teilfläche natürlich ihrer Mutter zugerechnet wird.“

Das Finanzamt ging von einer unzulässigen Kettenschenkung und für Zwecke der Schenkungsteuer von einer direkten Schenkung der Großmutter an die Klägerin aus. Nachdem die Mutter der Klägerin zunächst in ihrer Steuererklärung zur Minderung der Steuerlast angegeben hatte, zur Weitergabe des Grundstücksteils an die Tochter verpflichtet gewesen zu sein, teilte sie dem Finanzamt später mit, dass sie vollen Entscheidungsspielraum gehabt habe und nicht zur Weitergabe verpflichtet gewesen sei. Das FG Hamburg gab der Klage gegen den Schenkungsteuerbescheid statt und verneinte eine freigebige Zuwendung der Großmutter an die Klägerin. Zivilrechtlich lägen zwei Schenkungen zwischen verschiedenen Personen vor, diese Beurteilung sei auch schenkungsrechtlich maßgeblich. Nach der Beweisaufnahme sei davon auszugehen, dass die Schenkung der Großmutter an ihre Tochter bereits ausgeführt gewesen sei, als diese den Grundstücksteil auf die Klägerin übertragen habe. Eine Weitergabeverpflichtung habe sich nicht feststellen lassen. Das bloße Einverständnis mit der Weiterübertragung reiche nicht aus, auch die Erwähnung im Testament sei nur als angekündigtes Vermächtnis zu werten, dass bis zum Erbfall noch keine Bindungswirkung erzeuge.

Erfreulicherweise verneinte das Gericht auch einen Gestaltungsmissbrauch, auch wenn die Aussagen der Mutter hier zunächst widersprüchlich waren. Angehörige seien berechtigt, ihre Rechtsverhältnisse untereinander so zu gestalten, dass sie steuerrechtlich möglichst günstig seien. Insoweit macht es auch weiterhin Sinn, die Übertragung von Eigentum in die nächste und übernächste Generation unter Berücksichtigung von Freibeträgen möglichst günstig zu gestalten. Wir unterstützen Sie dabei gern! Den Volltext finden Sie hier!