16.04.2018 08:12 Alter: 6 yrs
Kategorie: Steuern

Selbst getragene Krankheitskosten sind keine Beiträge zur Krankenversicherung

Wie ist die Beitragsrückerstattung und selbst getragene Krankheitskosten in der privaten Krankenversicherung steuerlich zu bewerten?


Der BFH hat entschieden, dass die Krankheitskosten, die der Steuerpflichtige selbst trägt, um dadurch die Voraussetzungen für eine Beitragserstattung seiner privaten Krankenversicherung zu schaffen, nicht als Beiträge zu einer Versicherung im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchstabe a EStG steuerlich abgezogen werden können.

Der BFH hat damit seine Rechtsprechung zur insoweit vergleichbaren Kostentragung bei einem sogenannten Selbstbehalt fortgeführt.

Im Urteilsfall hatten der Kläger und seine Ehefrau Beiträge an ihre privaten Krankenversicherungen zur Erlangung des Basisversicherungsschutzes gezahlt. Damit sie die Beitragserstattungen ihrer Krankenversicherung bekommen, hatten sie angefallene Krankheitskosten selbst bezahlt und nicht bei ihrer Krankenversicherung eingereicht. In der Einkommensteuererklärung kürzte der Kläger dann die geltend gemachten Krankenversicherungsbeiträge, die als Sonderausgaben angesetzt werden können, um die erhaltenen Beitragserstattungen, minderte diese Erstattungen aber vorher um die selbst getragenen Krankheitskosten, da er und seine Ehefrau insoweit wirtschaftlich belastet seien.

Nach Auffassung des BFH können aber nur die Ausgaben als Beiträge zu Krankenversicherungen abziehbar sein, die im Zusammenhang mit der Erlangung des Versicherungsschutzes stünden und letztlich der Vorsorge dienten. Daher habe der BFH bereits entschieden, dass Zahlungen aufgrund von Selbst- bzw. Eigenbeteiligungen an entstehenden Kosten keine Beiträge zu einer Versicherung sind (z.B. BFH, Urt. v. 01.06.2016 - X R 43/14 - BFHE 254, 536 = BStBl II 2017, 55). Zwar werde bei den selbst getragenen Krankheitskosten nicht – wie beim Selbstbehalt – bereits im Vorhinein verbindlich auf einen Versicherungsschutz verzichtet, vielmehr könne man sich bei Vorliegen der konkreten Krankheitskosten entscheiden, ob man sie selbst tragen wolle, um die Beitragserstattungen zu erhalten. Dies ändere aber nichts daran, dass in beiden Konstellationen der Versicherte die Krankheitskosten nicht trage, um den Versicherungsschutz "als solchen" zu erlangen.

Ob die Krankheitskosten als einkommensmindernde außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG anzuerkennen seien, musste der BFH nicht entscheiden: Da die Krankheitskosten der Kläger in diesem Falle die zumutbare Eigenbelastung des § 33 Abs. 3 EStG wegen der Höhe ihrer Einkünfte nicht überstiegen.

BFH, Urteil vom  29.11.2017 – X R 3/16.