Längere Verfolgungsverjährung: Für eine wirksame strafbefreiende Selbstanzeige müssen in Zukunft in allen Fällen vollständige Angaben zu den vergangenen 10 Jahren gemacht werden. Bisher ist dies in der Regel nur für 5 Jahre erforderlich. Lediglich für besonders schwere Fälle sieht § 376 Abs. 1 AO bereits jetzt eine 10-jährige Verfolgungsverjährung vor.
Strafzuschlag - niedrigere Grenze und höherer Zuschlag: Künftig muss für eine Hinterziehung von 25.000 bis 100.000 Euro ein Strafzuschlag von 10 % gezahlt werden, zusätzlich zu den Zinsen i.H.v. 6 % im Jahr. Bislang liegen die Untergrenze nach § 371 Abs. 2 Nr. 3 AO bei 50.000 Euro je Tat und der Strafzuschlag nach § 398a Nr. 2 AO bei lediglich 5 %. Ab hinterzogenen Steuern i.H.v. 100.000 bis zu 1 Mio. Euro beträgt der Zuschlag in Zukunft 15 %. Ab 1 Mio. sind 20 % Strafzuschlag fällig. Für eine gänzliche Abschaffung der Selbstanzeige ab einem hinterzogenem Betrag von einer Million Euro - wie es Bayerns Landesregierung gefordert hatte - gab es jedoch keine Mehrheit.
Unverzügliche Zinszahlung: Die Hinterziehungszinsen von 6 % sind in Zukunft unverzüglich zu zahlen.
Auf der Jahreskonferenz der Finanzministerinnen und Finanzminister am 9. Mai in Stralsund sollen die Neuregelungen bestätigt werden.