29.08.2012 00:00 Alter: 12 yrs
Kategorie: Steuern
Von: Rechtsanwältin Almuth Barkam

Sog. Praxisgebühr nicht als Sonderausgabe abziehbar

Mit Urteil vom 18. Juli 2012 – X R 41/11 – hat der Finanzhof entschieden, dass die Zuzahlungen in der Gesetzlichen Krankenversicherung nach § 28 Abs. 4 des Sozialgesetzbuchs, Fünftes Buch, die sog. „Praxisgebühren“, nicht als Sonderausgaben abgezogen werden können.

Der Grund liegt darin, dass die Praxisgebühr lediglich eine Form der Selbstbeteiligung der Versicherten an ihren Krankheitskosten ist. Unter den nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a EStG als Sonderausgaben abziehbaren "Beiträgen zu Krankenversicherungen" sind jedoch nur solche Ausgaben zu verstehen, die zumindest im Zusammenhang mit der Erlangung des Versicherungsschutzes stehen. Die Ausgaben müssen also letztlich der Vorsorge dienen. Bei der „Praxisgebühr“ ist dies nicht der Fall, da der Versicherungsschutz in der Gesetzlichen Krankenversicherung unabhängig von der Zahlung der „Praxisgebühr“ gewährt wird.


Ob „Praxisgebühren“ als außergewöhnliche Belastung nach § 33 Abs. 1 EStG in Form von Krankheitskosten geltend gemacht werden können, hat der BFH offengelassen. In dem Fall, den der BGH zu entscheiden hatte, wurde die dem Kläger zumutbare Belastung (§ 33 Abs. 3 EStG) nicht erreicht. Die Zahlungen hätten sich deshalb bei ihm steuerlich nicht auswirken können.


Weiterführend: Pressemitteilung des BFH vom 22.08.2012