Im zu entscheidenden Fall beantragte ein Arbeitnehmer für das Jahr 2007 die sogenannte Antragsveranlagung gem. § 46 Abs. 2 Nr. 8 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Der Antrag ist innerhalb der sogenannten Festsetzungsfrist zu stellen. Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres der Steuerentstehung und beträgt 4 Jahre. Der Antrag des Arbeitnehmers ging im zu entscheidenden Fall beim Finanzamt erst am 02.01.2012 ein. Das Finanzamt und das Finanzgericht sahen die Festsetzungsfrist bereits mit Ablauf des 31.12.2011 als endend an. Die Stellung des Antrags des Arbeitnehmers erfolgte damit aus deren Sicht verspätet.
Der BFH teilte diese Ansicht nicht, denn der Kläger habe den gem. § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG erforderlichen Antrag rechtzeitig gestellt. Zwar verjähre die Einkommensteuer für das Jahr 2007 eigentlich mit Ablauf des Jahres 2011, also am 31.12.2011, im zu entscheidenden Fall sei aber die Besonderheit zu berücksichtigten, dass das Jahresende 2011 auf einen Samstag gefallen sei, sodass eine Verjährung nicht mit Ablauf des 31.12.2011, sondern gem. § 108 Abs. 3 der Abgabenordnung erst mit Ablauf des nächsten Werktages und damit am 02.01.2012 eintrete. Nach Ansicht des BFH war der Kläger damit für das Jahr 2007 zur Einkommensteuer zu veranlagen.