04.12.2018 14:10 Alter: 5 yrs
Kategorie: Steuern
Von: Rechtsanwältin Almuth Barkam

Strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche – EU-Richtlinie in Kraft

Seit gestern (03.12.2018) ist die Richtlinie über die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche (RL (EU) 2018/1673 vom 23.10.2018, EU-Abl. L 284/22 vom 12.11.2018) in Kraft.

Die Richtlinie enthält Mindestvorschriften für die Definition von Straftatbeständen und Sanktionen im Bereich der Geldwäsche. Artikel 3 der Richtlinie beschreibt die Handlungen, deren vorsätzliche Begehungsweise durch die Mitgliedstaaten unter Strafe gestellt werden sollten. Dabei gibt die Richtlinie vor, dass die in Art. 3 Absätze 1 und 5 beschriebenen Straftaten für natürliche Personen mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens vier Jahren geahndet werden sollten (Art. 5 der Richtlinie). Artikel 4 stellt klar, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen müssen, dass die Beihilfe und die Anstiftung zu einer der beschriebenen Straftaten sowie der Versuch der Begehung einer solchen Straftat unter Strafe gestellt werden. In Artikel 8 werden die Sanktionen aufgeführt, die einer verantwortlichen juristischen Person neben einer Geldstrafe oder Geldbuße auferlegt werden können.

Die Mitgliedstaaten müssen die Vorgaben der EU-Richtlinie bis zum 3. Dezember 2020 umgesetzt haben.

Mit gleichem Verkündungsdatum wurde die Verordnung (EU) 2018/1672 vom 23.10.2018 über die Überwachung von Barmitteln, die in die Union oder aus der Union verbracht werden, im EU-Amtsblatt veröffentlicht (EU-Abl. L 284/6 vom 23.10.2018). Mit ihr wird die bisherige VO (EG) Nr. 1889/2005 über die Überwachung von Barmitteln aufgehoben. 

Die neue Verordnung sieht ein Kontrollsystem für Barmittel vor, die in die Union oder aus der Union verbracht werden und ergänzt den in der RL (EU) 2015/849 (Geldwäscherichtlinie) festgeschriebenen Rechtsrahmen für die Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. 

Mit Ausnahme von Art. 16, der ab dem 2. Dezember 2018 gilt und die Kommission zum Erlass von Durchführungsrechtsakten ermächtigt, gilt die am 03. Dezember 2018 in Kraft getretene Verordnung erst ab dem 3. Juni 2021.