25.09.2015 10:03 Alter: 9 yrs
Kategorie: Steuern
Von: Rechtsanwalt Heiko Panke, Fachanwalt für Steuerrecht

Umsatzsteuer bei Verkäufen über Internet-Handelsplattformen

Der XI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat in einem Urteil vom 12.08.2015 – XI R 43/13 entschieden, dass derjenige, der planmäßig und mit erheblichem Organisationsaufwand mindestens 140 fremde Pelzmäntel im eigenen Namen über eine Internet-Handelsplattform verkauft, eine unternehmerische und damit umsatzsteuerpflichtige Tätigkeit ausübt. 2005 über zwei „Verkäuferkonten“ bei der Internet-Handelsplattform eBay an einzelne Erwerber mindestens 140 Pelzmäntel für insgesamt ca. 90.000 Euro. Die Klägerin trug vor, dass sie im Zuge einer Auflösung des Haushalts ihrer verstorbenen Schwiegermutter, deren umfangreiche private Pelzmantelsammlung veräußert habe, die diese zwischen 1960 und 1985 zusammengetragen habe. Die unterschiedlichen Größen der Pelzmäntel begründete sie dahingehend, dass sich eine Kleidergröße „schon mal ändern“ könne. Der Verkauf einer privaten Sammlung war aus Sicht der Klägerin keine unternehmerische Tätigkeit.

Das Finanzamt erfuhr aufgrund einer anonymen Anzeige von den Aktivitäten der Verkäuferin und setzte für die Verkäufe Umsatzsteuer fest, da es die Angaben der Klägerin als nicht glaubhaft erachtete. Das Finanzgericht gab der dagegen gerichteten Klage jedoch statt und führte zur Begründung aus, dass die Klägerin nicht unternehmerisch tätig geworden sei, weil sie lediglich Teile einer Privatsammlung verkauft habe. 

Der BFH bestätigte die Entscheidung des Finanzgerichts nicht sondern bejahte die Umsatzsteuerpflicht der Verkäufe. Die Auffassung des Finanzgerichts, die Klägerin habe – vergleichbar einem Sammler – eine private Pelzsammlung verkauft, hielt der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Der BFH führte aus, dass die Tätigkeit der Klägerin mit der eines privaten Sammlers nichts zu tun habe, denn sie habe fremde Pelzmäntel – die (angebliche) „Sammlung“ der Schwiegermutter – verkauft. So habe das mit der Sache zuvor befasste Finanzgericht insbesondere nicht berücksichtigt, dass die verkauften Gegenstände keine Sammlerstücke seien, sondern Gebrauchsgegenstände. Durch die unterschiedlichen Pelzarten, -marken, Konfektionsgrößen und der deutlich voneinander abweichenden Ärmellängen, war aus Sicht des BFH nicht nachvollziehbar welches „Sammelthema“ verfolgt worden sein sollte. 

Maßgeblich für die Beurteilung, ob eine unternehmerische Tätigkeit vorliegt, sei aus Sicht des BFH, ob der Verkäufer wie zum Beispiel ein Händler, aktive Schritte zur Vermarktung unternommen und sich ähnlicher Mittel bedient habe. In dem zu entscheidenden Fall ging der BFH davon aus. Auch die begrenzte Dauer der Tätigkeit führte nicht zu einer anderen Beurteilung. 
 

Gewinne aus der Teilnahme an Pokerturnieren können der Einkommensteuer unterliegen   22.09.2015 Panke

Der X. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat in einem am 16.09.2015 verkündeten Urteil entscheiden, dass Gewinne aus der Teilnahme an Pokerturnieren als Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Einkommensteuer unterliegen können (Az. X R 43/12).
Der Kläger hatte über Jahre hinweg hohe Preisgelder aus der Teilnahme an Pokerturnieren (u.a. in den Varianten “Texas Hold`em“ und “Omaha Limit“) erzielt. Das Finanzamt unterwarf diese Preisgelder der Einkommensteuer. Im Rahmen eines Zwischenurteils entschied das Finanzgericht Köln nachfolgend, dass die Einkünfte des Klägers aus Turnierpokerspielen einkommensteuerbar seien, die Höhe des erzielten Gewinns wurde allerdings noch nicht entschieden.

Das Zwischenurteil des Finanzgerichts Köln bestätigte der BFH. Die schriftliche Abfassung der Urteilsgründe liegt noch nicht vor. Mündlich wurde im Rahmen der Urteilsbegründung jedoch erläutert, dass das Einkommensteuergesetz (EStG) die Besteuerung weder in positiver noch in negativer Hinsicht an den Tatbestand des “Glücksspiels“ knüpfe. Trotz des Vorhandenseins dieses Begriffs in anderen Vorschriften, ist in steuerlicher Hinsicht nicht maßgeblich, ob Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt werden.

 

Zwar hat die ältere finanzgerichtliche Rechtsprechung bei einer Tätigkeit als “reines Glücksspiel“ (z.B. Lottospiel) eines der Merkmale des in § 15 Abs. 2 EStG definierten einkommensteuerlichen Begriffs des Gewerbebetriebs verneint, die Vorinstanz  hatte aber festgestellt, dass die vom Kläger gespielten Pokervarianten nicht als reines Glücksspiel anzusehen seien, sondern schon bei einem durchschnittlichen Spieler das Geschicklichkeitselement nur wenig hinter dem Zufallselement zurücktrete. An diese Würdigung war der BFH als Revisionsinstanz gebunden. Daraus folge aber nicht, dass jeder Turnierpokerspieler mit dieser Tätigkeit einkommensteuerlich zum Gewerbetreibenden wird, denn es ist stets zwischen einem “am Markt orientierten“ einkommensteuerbaren Verhalten und einer nicht steuerbaren Betätigung abzugrenzen, die vorrangig nicht bei einem Merkmal des “Glücksspiels“ stattfindet, sondern bei den gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen der Nachhaltigkeit und der Gewinnerzielungsabsicht bzw. auch im Hinblick auf eine erforderliche Abgrenzung zu einer privaten Vermögensverwaltung. Die Vorinstanz hatte aber auch diese weiteren Merkmale des einkommensteuerlichen Gewerbebegriffs als erfüllt angesehen. 

Ausdrücklich entschieden hat der BFH nicht, ob auch Gewinne aus dem Pokerspiel in Spielcasinos (sog. Cash-Games) oder aus Pokerspielen im Internet (Online-Poker) einkommensteuerpflichtig sein können.