25.11.2014 11:21 Alter: 9 yrs
Kategorie: Steuern
Von: Rechtsanwalt Heiko Panke, Fachanwalt für Steuerrecht

Unzulässige Hilfeleistung in Steuersachen bei der Beratung von Energieeinkäufen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem Beschluss vom 02.09.2014 – VII B 55/13 - klargestellt, dass nicht klärungsbedürftig sei, dass ein Unternehmer, der seine Kunden bei Energieeinkäufen berät, die Befugnis zur beschränkten Hilfeleistung in Steuersachen nach § 4 Nr. 5 StBerG überschreitet, wenn er bei der Ausführung von Anträgen für eine Steuerentlastung nach dem Stromsteuergesetz (StromStG) bzw. dem Energiesteuergesetz (EnergieStG) hilft oder gegenüber den Finanzbehörden als Bevollmächtigter des Antragsberechtigten auftritt. Im zu entscheidenden Fall betrieb der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) unter der Firma … e.K. ein Unternehmen, das seine Kunden bei sämtlichen Energieeinkäufen beriet. Das Finanzministerium … teilte dem Kläger und auf Anfrage mit, dass seine Firma im Rahmen der Handelsvermittlung von Elektrizität, Erdgas und Heizöl, beschränkt steuerliche Hilfe leisten dürfe, jedoch keine typischen, dem Steuerberater vorbehaltenen Leistungen, erbringen dürfe. Diese Befugnis zeigte der Kläger dem Hauptzollamt gegenüber an und übersandte verschiedene Anträge von Unternehmen auf Entlastung von der Stromsteuer und von der Energiesteuer, die er teilweise als Bevollmächtigter in Vertretung der antragsberechtigten Unternehmen unterzeichnete.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (Finanzamt) untersagte auf Ersuchen des Hauptzollamtes und nach Anhörung des Klägers diesem die Hilfeleistungen in Steuersachen. Der dagegen erhobene Einspruch und die folgende Klage hatten keinen Erfolg. Da das Finanzgericht die Revision zum BFH nicht zuließ, legte der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH ein. Auch diese hatte keinen Erfolg. 

Der BFH führte aus, dass keiner der in § 115 Abs. 2 FGO abschließend genannten Gründe für die Zulassung der Revision vorliege. Die aufgeworfenen Rechtsfragen zur Auslegung des § 4 Nr. 5 StBerG konnten der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung verleihen, weil sie nicht klärungsbedürftig war, so der BFH. Er war der Ansicht, dass nach nahezu einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum § 4 Nr. 5 StBerG einem Unternehmer ausnahmsweise die Befugnis verleiht, Hilfeleistungen in Steuersachen zu erbringen, wenn man die grundsätzlich hierfür benötigte Erlaubnis nicht besitzt, jedoch im Rahmen seiner Berufsausübung zwangsläufig in die Lage kommt, sich auch mit rechtlichen Angelegenheiten anderer zu befassen. Diese Befugnis wird jedoch nur eingeschränkt erteilt für Hilfeleistungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der eigentlichen Unternehmertätigkeit stehen, d.h. notwendige Hilfs- oder Nebentätigkeit darstellen, ohne die die unternehmerische Tätigkeit nicht sinnvoll durchgeführt werden kann. Dieser unmittelbare Zusammenhang fehlt, wenn er erst durch die entsprechende Gestaltung der Vertragsverhältnisse zwischen den Parteien hergestellt wird und der Unternehmer von der Hilfeleistung in Steuersachen Abstand nehmen kann, ohne seine berufliche Tätigkeit aufgeben zu müssen, so der BFH. 

Die Stellung eines Entlastungsantrags als Bearbeiter und erst recht als Bevollmächtigter des Antragsberechtigten, geht mit der gefestigten höchstrichterlich bestätigten Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen dagegen über diese Befugnis hinaus und ist nicht mehr als dienende Nebentätigkeit zur Berufsausübung zu qualifizieren, äußerte der BFH. Dies gelte auch für Beratungsleistungen auf Energieeinkäufe. So könnten die Beratungsleistungen auch ohne die Rechtsbesorgung der Antragstellung sinnvoll erbracht werden. Der maßgebliche unmittelbare Zusammenhang zwischen rechtsbesorgender Berufsausübung fehle, so der BFH. Die amtlich vorgeschriebenen Antragsvordrucke für Steuerentlastungen müssen vom Berechtigten für jedes Kalenderjahr gesondert ausgefüllt werden. Sie steht somit weder in einem unmittelbaren sachlichen noch in einem zeitlichen Zusammenhang mit einer eigentlichen unternehmerischen Tätigkeit des Klägers. 

Nach Ansicht des BFH sei die Rechtslage zur Auslegung des § 4 Nr. 5 StBerG daher eindeutig. Die im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen bedurften daher keiner weiteren Klärung. 

Anmerkung: Die Entscheidung zeigt wieder einmal, dass der Gesetzgeber für bestimmte Tätigkeiten Mindestanforderungen aufgestellt hat, durch die die ordnungsgemäße Beratung von anspruchsvollen Sachverhalten gewährleistet werden soll. Insbesondere im Bereich der Stromsteuer und Energiesteuer zeigt sich erfahrungsgemäß, dass in der Regel fundierte Kenntnisse und dezidierte Auseinandersetzung mit der aktuellen Rechtslage erforderlich sind.

So ist beispielsweise die thermische Abfall- und Abluftbehandlungen ein „Dauerbrenner“, der erst jüngst wieder Gegenstand einer Verwaltungsanweisung der Zollverwaltung (DV Steuerentlastung für Prozesse und Verfahren) wurde. Auf die betroffenen Unternehmen kommen im Fall der thermischen Abfall- und Abluftbehandlung gravierende Änderungen zu, mit denen sich im Detail auseinandergesetzt werden muss. Gerade auch vor dem Hintergrund von straf- und bußgeldrechtlichen Aspekten, muss eine Antragstellung sorgfältig erfolgen. Erfahrungsgemäß besteht bei nicht zutreffenden Antragstellungen stets die Gefahr des  Vorwurfs einer leichtfertigen Steuerverkürzung oder gar der Vorwurf einer vorsätzlichen Steuerhinterziehung. Keinesfalls sollte die Antragstellung im Rahmen der Verbrauchsteuern daher auf die „leichte Schulter“ genommen werden. Straf- und bußgeldrechtliche Vorwürfe können die Geschäftsführung oder das Unternehmen noch nach Jahren treffen. Auch ein Verfall von bisherigen Begünstigungen ist erfahrungsgemäß auf Seiten der Verwaltung keine Seltenheit. Inwieweit dies letztlich Bestand haben kann, ist stets eine Frage des Einzelfalls und muss mit Sorgfalt geprüft werden.  

Sollten Sie Fragen insbesondere zu verbrauchsteuerlichen Sachverhalten oder Antragsverfahren haben, sprechen Sie uns gerne an.