25.02.2016 16:32 Alter: 8 yrs
Kategorie: Steuern
Von: Rechtsanwalt Heiko Panke, Fachanwalt für Steuerrecht

Verhältnismäßigkeit einer Durchsuchung - Tatbestandswirkung einer Durchsuchungsanordnung

In der Praxis kommt es häufig vor, dass ein Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts zahlreiche (auch verfahrensrechtliche) Fragen aufwirft. Mitunter sind aufgrund der Vielzahl der zu erlassenden Beschlüsse Fehler keine Seltenheit. Aufgrund der Schwere des Eingriffs, die der Betroffene erleidet, muss ein Durchsuchungsbeschluss bestimmt und vor dem Hintergrund des Grundrechts aus Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 GG verhältnismäßig sein. Aus verfassungsrechtlicher Sicht ist nicht hinnehmbar, wenn sich im Einzelfall auf Grund besonderer Umstände die Notwendigkeit der Erörterung eines offensichtlichen Problems aufdrängen musste, gleichwohl aber eine Prüfung vollständig fehlt. Zu berücksichtigen ist in einem solchen Fall, dass Mängel bei der ermittlungsrichterlich zu verantwortenden Umschreibung des Tatvorwurfs und der zu suchenden Beweismittel im Beschwerdeverfahren nicht geheilt werden können. Das Bundesverfassungsgericht hat in einem solchen Fall die Verletzung des Grundrechts aus Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 GG angenommen, wenn in der Durchsuchungsanordnung auf jede einzelfallbezogene Begründung und Verhältnismäßigkeitsprüfung verzichtet wird (so BVerfG v. 11.02.2015 – 2 BvR 1694/14).

Hinweisen möchte ich in diesem Zusammenhang auch auf eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 15.04.2015 – VIII R 1/13, die für das Besteuerungsverfahren von Bedeutung ist und sich auf die Durchsuchungsanordnung bezieht. Der Bundesfinanzhof hat darin noch einmal die Tatbestandswirkung einer unangefochtenen bzw. rechtskräftigen Durchsuchungsanordnung im Besteuerungsverfahren bestätigt und sich zur Prüfungskompetenz deren Rechtmäßigkeit durch nachfolgende Gerichte geäußert. Er führt unter Hinweis auf einen eigenen Beschluss vom 29.01.2002 – VIII B 91/01 aus:

„Wird der Beschluss des AG nicht angefochten oder die Beschwerde des Betroffenen zurückgewiesen, entfaltet die Durchsuchungsanordnung Tatbestandswirkung mit der Folge, dass den Steuergerichten eine nochmalige Überprüfung des Durchsuchungsbeschlusses verwehrt ist und sie für das Steuerfestsetzungsverfahren von der Rechtmäßigkeit der Durchsuchung auszugehen haben.“  

Gegen das Urteil ist Verfassungsbeschwerde erhoben worden (Az. des BVerfG: 1 BvR 3062/15). Ob das Bundesverfassungsgericht eine Entscheidung trifft und wenn ja, mit welchem Ergebnis, bleibt abzuwarten. Sollten aber die Ausführungen des Bundesfinanzhofs im Einklang mit Verfassungsrecht stehen, bedeutet dies weiterhin, dass stets ein Augenmerk auf den Durchsuchungsbeschluss des AG gelegt werden muss, um möglicherweise mit einer Anfechtung die Rechte in einem nachfolgenden Besteuerungsverfahren wahren zu können. Zwar ist nicht jede Durchsuchungsanordnung per se anzufechten, im Einzelfall kann dies aber von entscheidender Bedeutung sein, um die Tatbestandwirkung der Rechtmäßigkeit der Durchsuchung zu beseitigen. 

Sollte bei Ihnen durchsucht worden sein, oder sind Sie in den Fokus steuerstrafrechtlicher Ermittlungen geraten, sprechen Sie uns gerne an! Wie stehen Ihnen in Steuerstrafverfahren unterstützend zur Seite und setzen Ihre Rechte durch.