Hinweisen möchte ich in diesem Zusammenhang auch auf eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 15.04.2015 – VIII R 1/13, die für das Besteuerungsverfahren von Bedeutung ist und sich auf die Durchsuchungsanordnung bezieht. Der Bundesfinanzhof hat darin noch einmal die Tatbestandswirkung einer unangefochtenen bzw. rechtskräftigen Durchsuchungsanordnung im Besteuerungsverfahren bestätigt und sich zur Prüfungskompetenz deren Rechtmäßigkeit durch nachfolgende Gerichte geäußert. Er führt unter Hinweis auf einen eigenen Beschluss vom 29.01.2002 – VIII B 91/01 aus:
„Wird der Beschluss des AG nicht angefochten oder die Beschwerde des Betroffenen zurückgewiesen, entfaltet die Durchsuchungsanordnung Tatbestandswirkung mit der Folge, dass den Steuergerichten eine nochmalige Überprüfung des Durchsuchungsbeschlusses verwehrt ist und sie für das Steuerfestsetzungsverfahren von der Rechtmäßigkeit der Durchsuchung auszugehen haben.“
Gegen das Urteil ist Verfassungsbeschwerde erhoben worden (Az. des BVerfG: 1 BvR 3062/15). Ob das Bundesverfassungsgericht eine Entscheidung trifft und wenn ja, mit welchem Ergebnis, bleibt abzuwarten. Sollten aber die Ausführungen des Bundesfinanzhofs im Einklang mit Verfassungsrecht stehen, bedeutet dies weiterhin, dass stets ein Augenmerk auf den Durchsuchungsbeschluss des AG gelegt werden muss, um möglicherweise mit einer Anfechtung die Rechte in einem nachfolgenden Besteuerungsverfahren wahren zu können. Zwar ist nicht jede Durchsuchungsanordnung per se anzufechten, im Einzelfall kann dies aber von entscheidender Bedeutung sein, um die Tatbestandwirkung der Rechtmäßigkeit der Durchsuchung zu beseitigen.
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