13.04.2015 09:14 Alter: 9 yrs
Kategorie: Steuern
Von: Rechtsanwalt Heiko Panke, Fachanwalt für Steuerrecht

Vertrauensschutz - Umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung im Rahmen eines Reihengeschäft

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in zwei Urteilen zur Frage des Vertrauensschutzes –Umsatzsteuerfreiheit innergemeinschaftlicher Lieferung im Rahmen eines Reihengeschäfts – entschieden.

In seinem Urteil vom 25.02.2015 - XI R 15/14 - hat er entschieden, dass bei sogenannten Reihengeschäften die Prüfung, welche von den Lieferungen über ein und denselben Gegenstand in einen anderen Mitgliedstaat nach § 4 Nr. 1 Buchst. b. i.V.m. § 6a Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) steuerfrei ist, anhand der objektiven Umstände und nicht anhand der Erklärungen der Beteiligten vorzunehmen sei; Erklärungen des Erwerbers können allerdings im Rahmen der Prüfung des Vertrauensschutzes von Bedeutung sein (§ 6a Abs. 4 UStG).

Im zu entscheidenden Verfahren verkaufte eine deutsche GmbH im Jahr 1998 zwei Maschinen an ein US-amerikanisches Unternehmen, das auf Anfrage lediglich die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer eines finnischen Unternehmens mitteilte, an die es die Maschinen weiter verkauft habe. Die Maschinen wurden von einer von dem US-amerikanischen Unternehmen beauftragten Spedition bei der deutschen GmbH abgeholt und zu dem Käufer nach Finnland verschifft. Die Lieferung des deutschen Unternehmens behandelte das Finanzamt nicht als steuerfrei, weil das US-amerikanische Unternehmen keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer eines Mitgliedstaats der EU verwendet habe. 

Nach Ansicht des zuvor auf Vorlage des BFH mit dem Streitfall befassten Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) ist bei sogenannten Reihengeschäften regelmäßig die Lieferung von der deutschen Firma an das US-amerikanische Unternehmen umsatzsteuerfrei. Anders sei dies nur, wenn das US-amerikanische Unternehmen dem dritten Unternehmen bereits Verfügungsmacht an der Ware verschafft hat, bevor die Ware das Inland verlassen hat. Dies ist anhand aller objektiven Umstände des Einzelfalls und nicht lediglich anhand der Erklärungen des US-amerikanischen Unternehmens zu prüfen. 

Weder das deutsche Unternehmen, noch das Finanzamt und auch das im Nachgang damit befasste Finanzgericht konnten im Nachhinein ermitteln, wann das US-amerikanische Unternehmen die Verfügungsmacht an den Waren dem dritten Unternehmen verschafft hatte. Das Finanzgericht gab deshalb der Klage statt und der BFH bestätigte dieses Ergebnis. § 3 Abs. 6 Satz 6 Halbsatz 1 UStG enthalte die gesetzliche Vermutung, dass im Zweifel die erste Lieferung (von dem deutschen Unternehmen an das US-amerikanische Unternehmen) steuerfrei sei, was im Streitfall auch greife. Trotz bestehender praktischer Schwierigkeiten sei nach aktueller Rechtslage an den genannten Rechtsgrundsätzen festzuhalten, da die Vornahme von vermeintlichen Rechtsänderungen Aufgabe des Gesetz- oder Richtliniengebers sei. 

In seiner Entscheidung zeigte der BFH außerdem eine für die Unternehmer bestehende Absicherungsmöglichkeit auf: Das deutsche Unternehmen könne sich beispielsweise von dem US-amerikanischen Unternehmen versichern lassen, dass diese die Befugnis, über den Gegenstand der Lieferung wie ein Eigentümer zu verfügen (Verfügungsmacht), nicht auf einen Dritten übertragen wird, bevor der Gegenstand der Lieferung das Inland verlassen hat. Würde das US-amerikanische Unternehmen gegen diese Versicherung verstoßen, käme die Gewährung von Vertrauensschutz für das deutsche Unternehmen in Betracht und das US-amerikanische Unternehmen schuldet gegebenenfalls die deutsche Umsatzsteuer (§ 6a Abs. 4 UStG).

In einem zweiten Urteil vom selben Tag (XI R 30/13) stellte der BFH klar, dass auch dann wenn der zweite Erwerber eine Spedition mit der Abholung von Waren beim Verkäufer beauftragt, eine Steuerbefreiung der Lieferung des Verkäufers an den ersten Erwerber möglich ist, wenn der zweite Erwerber die Verfügungsmacht an den Waren erst erhalten hat, nachdem diese das Inland verlassen haben. Dies sei bei einer Beförderung durch die vom zweiten Erwerber beauftragte Spedition zwar eher unwahrscheinlich, aber auch nicht ausgeschlossen, so der BFH.