06.02.2014 10:58 Alter: 10 yrs
Kategorie: Steuern
Von: Rechtsanwältin Almuth Barkam

Vorabentscheidungsersuchen des BFH zur Frage der Einreihung von E-Book-Readern

Im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Beschluss vom 12.11.2013 - VII R 13/13 dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage gestellt, ob Lesegeräte für elektronische Bücher zollfrei in die Europäische Union eingeführt werden können, nur weil sie - auch - über eine der Lesefunktion untergeordnete Wörterbuchfunktion verfügen. In dem zugrundeliegenden Fall streitet das einführende Unternehmen mit der Zollverwaltung über die Frage der Einreihung von Lesegeräten für elektronische Bücher, sog. E-Book-Reader, in die Kombinierte Nomenklatur (KN). Die Geräte verfügen neben der für das Lesen elektronischer Bücher erforderlichen Hard- und Software, einer Sprachausgabeoption und einem Programm zur Wiedergabe von Audioformaten über eine Wörterbuchfunktion. Eine Position, die klar und eindeutig einen solchen „E-Book-Reader“ bezeichnet, enhält die KN nicht.

Die Verwaltung will eine Bestätigung ihrer Rechtsauffassung erreichen, wonach diese Geräte in die KN-Unterposition 8543 7090 mit der Beschreibung „Elektrische Maschinen, Apparate und Geräte, mit eigener Funktion, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen; andere“ einzureihen sind, der ein Zollsatz von 3,7% zugeordnet ist. Das einführende Unternehmen ist demgegenüber der Auffassung, die Geräte seien in die zur Zollfreiheit führende Position „Geräte mit Übersetzungs- oder Wörterbuchfunktionen“, Unterposition 8543 7010 KN, einzureihen.

Der BFH sieht sich zu einer Vorlage an den EuGH - trotz der an sich nach dem Wortlaut eindeutigen Zuordnung zur zollfreien Position - nicht zuletzt deshalb veranlasst, weil E-Book-Reader ohne Wörterbuchfunktion in einer EU-Verordnung ausdrücklich der zollpflichtigen Position zugewiesen werden und die EU-Kommission mitgeteilt hat, es sei nicht gerechtfertigt, die Anwendung dieser Verordnung auf Geräte mit Wörterbuchfunktion zu versagen.

Quelle: Pressemitteilung des BFH Nr. 11 vom 05.02.2014

Vertiefen: BFH-Beschluss vom 12.11.13 - VII R 13/13