21.11.2012 00:00 Alter: 11 yrs
Kategorie: Steuern
Von: Rechtsanwalt Heiko Panke, Fachanwalt für Steuerrecht

Werbende ausländische Motorsport-Rennteams sind steuerpflichtig

Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 24.10.2012 zum Urteil I R 3/11 vom 06.06.2012 Motorsport-Rennteams erbringen bei den Rennen Werbeleistungen durch das Abbilden von Firmenlogos auf den Helmen und Rennanzügen der Fahrer, sowie auf den Rennfahrzeugen, so der Bundesfinanzhof in seiner jüngsten Entscheidung.

Im zu entscheidenden Fall hatte ein deutsches Unternehmen Verträge mit einem ausländischen Motorsport-Rennteam über die Werbezusammenarbeit geschlossen. Das Motorsport-Rennteam nahm mit zwei Fahrern an einer internationalen Sportwagen-Rennserie teil. Es warb dabei auf den Fahrzeugen und auf den Helmen sowie der Overalls der Fahrer für das deutsche Unternehmen. Dieses durfte wiederum den Namen des Rennteams nutzen.


Der BFH entschied dazu, dass solche Werbeleistungen im Inland der beschränkten Steuerpflicht unterfallen, wenn sie im Rahmen inländischer Motorsportveranstaltungen durch ein ausländisches Rennteam erbracht werden. Die sportliche Darbietung des Rennteams und die Werbeleistungen bilden dann eine Einheit, die die Steuerpflicht auslöse. Der inländische Veranstalter sei deswegen als so genannter Vergütungsschuldner verpflichtet, die anfallende Steuer bei Auszahlung des Honorars einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen.