Im zu entscheidenden Fall hatte ein deutsches Unternehmen Verträge mit einem ausländischen Motorsport-Rennteam über die Werbezusammenarbeit geschlossen. Das Motorsport-Rennteam nahm mit zwei Fahrern an einer internationalen Sportwagen-Rennserie teil. Es warb dabei auf den Fahrzeugen und auf den Helmen sowie der Overalls der Fahrer für das deutsche Unternehmen. Dieses durfte wiederum den Namen des Rennteams nutzen.
Der BFH entschied dazu, dass solche Werbeleistungen im Inland der beschränkten Steuerpflicht unterfallen, wenn sie im Rahmen inländischer Motorsportveranstaltungen durch ein ausländisches Rennteam erbracht werden. Die sportliche Darbietung des Rennteams und die Werbeleistungen bilden dann eine Einheit, die die Steuerpflicht auslöse. Der inländische Veranstalter sei deswegen als so genannter Vergütungsschuldner verpflichtet, die anfallende Steuer bei Auszahlung des Honorars einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen.