04.08.2020 13:40 Alter: 4 yrs
Kategorie: Steuern
Von: Heiko Panke (Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht)

Zur Klagebefugnis eines GbR-Gesellschafters gegen einen Umsatzsteuerbescheid

Das Finanzgericht Münster hat per Gerichtsbescheid vom 4. Mai 2020- 5 K 3886/19 U entschieden, dass gegen betriebliche Steuerbescheide allein die Gesellschaft/Gemeinschaft, vertreten durch sämtliche vertretungsbefugte Gesellschafter, klagen kann.

Im zu entscheidenden Fall wurde eine GbR bei der Stadt angemeldet und in das Gewerberegister aufgenommen. Die Beteiligungsverhältnisse bestanden zu 95% bei dem Gesellschafter MT und zu 5% beim Kläger. Der Gesellschafter MT wurde zum alleinigen Empfangsvollmächtigen bestimmt, ein Gesellschaftsvertrag existiere nicht. Nach einer gewissen Geschäftstätigkeit erfolgte eine Abmeldung des Gewerbes.

Im Rahmen einer Betriebsprüfung wurde nachträglich Umsatzsteuer festgesetzt. Die GbR wurden in den Bescheiden als Steuerschuldnerin ausgewiesen. Die Bescheide wurden jeweils an die beiden Gesellschafter einzeln bekannt gegeben.

Gegen die Umsatzsteuerbescheide wandte sich der nur zu 5% an der Gesellschaft beteiligte Gesellschafter und trug unter anderem vor, dass er nur auf den Papier Gesellschafter der GbR gewesen sei und es sich um eine sogenannte „Schein-GbR“ gehandelt habe. Er habe sich vom Mehrheitsgesellschafter überreden lassen, um die Firmenanmeldung zu ermöglichen.

Das Finanzgericht entschied allerdings, dass der Gesellschafter nicht klagebefugt sei, weil er nicht geltend machen können, durch einen an die GbR gerichteten Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein, was auch nach der Kündigung eines Gesellschaftsverhältnisses einer GmbH gelte. Auch zur Beseitigung des Rechtsscheins eines gegen eine angebliche GbR gerichteten Steuerbescheides können nur die angeblichen Gesellschafter gemeinschaftlich im Namen der GbR Klage erheben.
Im zu entscheidenden Fall erhob der Kläger Klage im eigenen Namen und nicht im Namen der Gesellschaft.
Das Gericht führte zudem aus, dass selbst bei der Annahme einer Klageerhebung im Namen der Gesellschaft eine Klage gleichwohl unzulässig wäre, da der Kläger keine Vollmacht des Mitgesellschafters vorgelegt habe und auch keine Anhaltspunkte für ein Abweichen vom gesetzlichen Grundsatz der Gesamtvertretung erkennbar sei. Infolgedessen wurde die Klage vom Finanzgericht dort als unzulässig abgewiesen. Selbst als potenzieller Haftungsschuldner sei der Kläger nach Ansicht des Finanzgerichts Münster unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nicht klagebefugt.