Im zu entscheidenden Fall waren die Sachverhalte betroffen, bei denen Ware an Bord von Flugzeugen bei Flügen innerhalb der Europäischen Union aufgrund eigenständiger Kaufverträge geliefert wird. Dies betrifft nicht Flüge in Drittländer, da derartige Lieferungen nicht steuerbar sind, wenn sie erst nach Verlassen des deutschen Luftraums erbracht werden.
Unentschieden ließ der BFH die Frage der Regelverpflegung, die der Fluggast gegebenenfalls aufgrund seines Beförderungsvertrages als Nebenleistung zur Flugbeförderung erhalten kann. In der Praxis bleiben diese Verpflegungsleistungen in der Regel als Annex zur Flugbeförderung bei grenzüberschreitenden Flügen in Folge eines sogenannten Besteuerungsverzichts unbesteuert. Dies gilt sowohl für EU – als auch für Drittlands-Flüge.