25.04.2019 14:29 Alter: 5 yrs
Kategorie: Zoll
Von: Rechtsanwältin Almuth Barkam

Änderung des Unionszollkodex (UZK)

Mit der Verordnung (EU) 2019/474 vom 19.03.2019 wurden kleinere Änderungen am Unionszollkodex (VO (EU) Nr. 952/2013) vorgenommen, der seit dem 1. Mai 2016 anwendbar ist. Die Änderungen sind 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung im EU-Amtsblatt (L 83/38 vom 25.03.2019) in Kraft getreten.

Mit einer Präzisierung des Wortlauts von Art. 34 Abs. 9 UA 1 UZK besteht nun eine klare Regelung, dass eine vZTA- oder vUA-Entscheidung, die ihre Gültigkeit verliert oder widerrufen wurde, bei rechtsverbindlichen Verträgen, die auf dieser Entscheidung beruhen und vorher abgeschlossen wurden, verwendet werden kann. Aus dem UA 2, der nicht verändert wurde, ergibt sich, dass die verlängerte Verwendungsdauer auf sechs Monate ab dem Zeitpunkt des Widerrufs beschränkt ist.

Art. 124 Abs. 1 UZK führt die Fälle auf, die zu einem Erlöschen der Zollschuld führen. Buchstabe h), der das Erlöschen im Fall einer Zollschuldentstehung nach Art. 79 oder 82 UZK regelt, enthielt in Ziffer i) die Regelung, dass der Verstoß, durch den die Zollschuld entstanden ist, keine erheblichen Auswirkungen auf die ordnungsgemäße Abwicklung des betreffenden Zollverfahrens haben durfte. Dieser Tatbestand wurde nun um die vorübergehende Verwahrung erweitert, die bislang nicht umfasst war, weil sie kein Zollverfahren ist.

Darüber hinaus wurden einzelne Fristen, Art. 129 Abs. 2 Buchst. b), Art. 146 Abs. 2 Buchst. b), Art. 272 Abs. 2 Buchst. b) und Art. 275 Abs. 2 Buchst. b) UZK präzisiert. Hinsichtlich dieser Fristen wird nun durch die neue Regelung klargestellt, dass die Ungültigerklärung der jeweiligen Anmeldung bzw. Mitteilung unverzüglich nach Ablauf einer jeweils nach Tagen bemessenen Frist erfolgt.

Interessant ist die Einfügung eines neuen Art. 260a bei den Vorschriften zur passiven Veredelung. Nach diesem Artikel wird für Waren, die im Verfahren der passiven Veredelung in einem Land oder Gebiet ausgebessert werden, mit dem die Europäische Union ein internationales Abkommen geschlossen hat, eine vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben gewährt, wenn das Abkommen diese Befreiung vorsieht. Bislang gab es im europäischen Recht keine Rechtsgrundlage für eine solche Regelung, nach der reparierte Veredelungserzeugnisse zollfrei eingeführt werden können. Da die neuen Freihandelsabkommen mit Kanada (CETA, Art. 2.10) und Japan (JEFTA, Art. 2.9) enthalten entsprechende Regelungen enthalte, wurde nun mit Art. 260a die erforderliche Rechtsgrundlage geschaffen.