14.02.2020 14:16 Alter: 4 yrs
Kategorie: Zoll
Von: Rechtsanwältin Almuth Barkam

Aktuelle Entwicklungen im europäischen Freihandel

Innerhalb eines Jahres sind zwei von der Europäischen Union verhandelte Freihandelsabkommen in Kraft getreten – die Abkommen mit Japan und Singapur – und das Inkrafttreten des Abkommens mit Vietnam kann nach der Annahme durch das EU-Parlament am 12.02.2020 ebenfalls in die Wege geleitet werden. Diese Entwicklung mag zwar ein wenig darüber hinwegtäuschen, dass die Abkommen mitunter einen langen Verhandlungsweg hinter sich haben – knapp 10 Jahre im Fall von Singapur – dennoch zeigt sie deutlich den Weg, den die Europäische Union im internationalen Handel verfolgt.

Freihandelsabkommen sind für den Außenhandel der Europäischen Union von enormer Bedeutung. Aktuell bestehen 42 Handelsabkommen der EU mit 73 Partnern. Laut einer Mitteilung der EU-Kommission vom 21.11.2019 hat die Europäische Union allein in den vergangenen fünf Jahren 16 Handelsabkommen geschlossen, zuletzt das Handelsabkommen mit Singapur (EUSFTA), das am 21.11.2019 in Kraft getreten ist. In Zeiten eines zunehmenden Protektionismus sieht die Europäische Union in den neuen Abkommen eine wichtige Botschaft für einen offenen und fairen Handel.

Nachdem das EU-Parlament am 12.02.2020 dem Handels- und Investitionsabkommen mit Vietnam (EVFTA) zugestimmt hat, ist auch das Inkrafttreten dieses Abkommens absehbar. Es kann nun durch den Europäischen Rat endgültig abgeschlossen und von den Vertragsparteien ratifiziert werden. Mit dem Inkrafttreten des Abkommens wird im Frühsommer 2020 gerechnet. Das Abkommen ist das umfassendste Handelsabkommen der Europäischen Union mit einem Entwicklungsland und beseitigt im Rahmen eines Stufenplans nahezu alle Zölle, die im Warenverkehr zwischen beiden Seiten aktuell noch bestehen. Für Handel und Investitionen legt es hohe Arbeits-, Umwelt- und Verbraucherschutzstandards fest (Mitteilung der EU-Kommission vom 12.02.2020). 
  
Mit dem Freihandelsabkommen der Europäischen Union mit Japan (JEFTA), das seit dem 01.02.2019 in Kraft ist, wurde die größte bilaterale Handelszone der Welt geschaffen. Auch in diesem Abkommen wurden gemeinsame Maßstäbe in den Bereichen Arbeit, Sicherheit, Klima- und Verbraucherschutz gesetzt und erstmalig ein Bekenntnis zum Pariser Klimaschutzübereinkommen abgegeben. Nach der vollständigen Umsetzung des Abkommens werden 97% der EU-Exporte nach Japan zollfrei sein. Die Deutsche Industrie- und Handelskammer in Japan berichtet in einer Pressemitteilung vom 31.01.2020 von Exportzuwächsen in sämtlichen Branchen und auf beiden Seiten der deutsch-japanischen Handelsbeziehungen seit dem Inkrafttreten des Abkommens vor einem Jahr.

Das jüngst abgeschlossene Freihandelsabkommen der EU mit Singapur (EUSFTA) ist das erste bilaterale Abkommen der EU mit einem ostasiatischen Land. Singapur ist der größte Handelspartner der EU im ASEAN-Raum. Mit dem Abkommen ist die Ursprungskumulierung innerhalb des ASEAN-Raums möglich, d.h., dass in Singapur gefertigte Güter auch dann zollfrei sind, wenn ihre Vormaterialien aus anderen Staaten des ASEAN-Raums stammen. Mit einer vollständigen Umsetzung des Abkommens wird Singapur alle noch vorhandenen Zölle auf EU-Waren beseitigen. Das Abkommen bietet nicht nur Herstellern von Waren, sondern auch europäischen Dienstleistern, z.B. aus den Bereichen der Telekommunikation, neue Marktchancen.

Förmliche Präferenznachweise wie die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 sind in den modernen Abkommen der Europäischen Union mit Kanada und Japan nicht mehr vorgesehen. Beide Abkommen sehen auf europäischer Seite das präferenzielle Nachweisverfahren durch Ursprungserklärung eines Registrierten Exporteurs vor. Dieses Verfahren ist für europäische Exporteure eine Vereinfachung, weil es lediglich ein „Registrierungsverfahren“ erfordert und kein förmliches Bewilligungsverfahren voraussetzt wie im Fall des „Ermächtigten Ausführers“, der im vereinfachten Nachweisverfahren anderer Freihandelsabkommen vorgesehen ist. Es erstaunt, dass das „jüngere“ Abkommen mit Singapur dieses Nachweisverfahren vorsieht. Der Grund dafür liegt in der langen Entstehungsgeschichte des Abkommens (s.o.). Es wurde zwischenzeitlich ein Gutachten des EuGH eingeholt über die Frage der Zuständigkeit der EU zur alleinigen Ratifizierung von Abkommen dieser Art (s. News vom 22.11.2019). Da man zu der Zeit, als der Abkommenstext verhandelt wurde, auf europäischer Ebene die Bewilligung „Ermächtigter Ausführer“ als vereinfachtes Nachweisverfahren vorsah, ist diese Form des Nachweisverfahrens nun im Abkommen enthalten.   

Wir beraten Unternehmen bei allen Fragen zum präferenziellen Handel auf Basis der Präferenzabkommen der EU: Fragen zum Warenursprung und Nachweisverfahren sowie zu Präferenzprüfungen. Wenn Sie Fragen zu dieser Thematik haben, sprechen Sie uns gerne an!