24.04.2014 13:38 Alter: 10 yrs
Kategorie: Zoll
Von: Rechtsanwalt Heiko Panke, Fachanwalt für Steuerrecht

Anordnung einer Zollprüfung zur Ermittlung zollwertrechtlich zu berücksichtigender Lizenzzahlungen

Urteil des Bundesfinanzhofs vom 28.01.2014 – VII R 17/12 Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem das Hauptzollamt (HZA) im Rahmen einer Zollaußenprüfung Lizenzgebühren ermitteln wollte, von denen es annahm, dass das betreffende Unternehmen diese im Zusammenhang mit dem von ihr unterhaltenen Vertrieb von CDs bezahlt hatte, auf denen wiederum Musik gespeichert war. Dazu erließ das HZA gegenüber dem Unternehmen eine Prüfungsanordnung. Die Besonderheit des Falles war, dass das Unternehmen die CDs nicht selbst in die Union einführte, sondern sie von einem anderen Unternehmen (der Firma C) erwarb, das die Musik-CDs in die Union einführte.

Gegen die Prüfungsanordnung legte das Unternehmen Einspruch ein, der zunächst erfolglos blieb. Die dagegen gerichtete Klage führte dazu, dass das Finanzgericht (FG) die betreffende Prüfungsanordnung aufhob. Die nachfolgende Revision beim BFH war wiederum begründet und führte zur Aufhebung des angefochten Urteils des FG und insgesamt zur Abweisung der Klage. Der BFH ging davon aus, dass die angefochtene Prüfungsanordnung rechtmäßig sei.

 Der BFH begründete seine Entscheidung damit, dass sich aus Art. 78 Abs. 1, Abs. 2 Sätze 1, 2 ZK ergebe, dass Zollbehörden Geschäftsunterlagen geschäftlich mittelbar an einer Einfuhr beteiligter Personen prüfen können, um sich von der Richtigkeit der Angaben in der Zollanmeldung zu überzeugen. Selbstredend schließe dies die Befugnis ein, so der BFH, eine solche Überprüfung mit dem Ziel durchzuführen, eine zutreffende rechtliche Behandlung der dem Einfuhrgeschäft zugrunde liegenden Angaben, sofern sie sich nicht aus der Zollanmeldung ergeben, zu ermitteln.

 Aus Sicht des BFH ist das HZA zu Recht davon ausgegangen, dass das klagende Unternehmen im Sinne dieser Vorschrift mittelbar an den Einfuhrgeschäften des Dritten (des Unternehmens C) beteiligt sei. Es habe von dem Unternehmen C eingeführte Ware erworben, woraus resultiere, dass die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Prüfungsanordnung nur davon abhänge, ob die Einsicht in die Lizenzvereinbarungen, auf die die Prüfungsanordnung abzielt, für die Prüfung der Zollanmeldungen des Dritten behilflich und erforderlich sei und insbesondere mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zollbehördlicher Maßnahmen vereinbar sei.

 Der BFH war der Ansicht, dass nichts von alledem fehle und fasste folgende Leitsätze:

 Die Zollbehörden können die Geschäftsunterlagen für geschäftlich mittelbar an einer Einfuhr beteiligter Personen prüfen, um sich von der Richtigkeit der Angaben in der Zollanmeldung zu überzeugen oder die für eine zutreffende rechtliche Behandlung des Einfuhrgeschäfts erforderlichen Angaben zu ermitteln.

 Mittelbar beteiligt ist ein Dritter, der eingeführte Ware (hier: Musik-CDs) von dem Importeur (oder einem zwischengeschalteten Dritten) erwirbt. Die Zollbehörden können bei ihm prüfen, ob er aufgrund entsprechender vertraglicher Vereinbarungen mit dem Exporteur (oder einem zwischengeschalteten Dritten) verpflichtet ist, für die Nutzung in der Ware verkörperter Urheberrechte an diesen Lizenzgebühren zu zahlen. Als Prüfungsanlass reicht dafür aus, dass nach der Lebenserfahrung für die Nutzung solcher Rechte eine Entgelt gefordert und seine Entrichtung ggf. mit Auswirkung auf den Zollwert der Ware gesichert zu werden pflegt.