17.11.2022 09:24 Alter: 1 year
Kategorie: Zoll
Von: Rechtsanwalt Dr. Ulrich Möllenhoff, Fachanwalt für Steuerrecht

Antidumping - Fahrräder

Für Unternehmen nicht häufig, aber sehr teuer, ist ein Zusatzzoll auf bestimmte Ware aus bestimmten Ländern, z. B. China (Antidumpingzoll), wenn der Verdacht besteht, oder Beweise dafür vorliegen, dass die Ware im Ausfuhrland günstiger für den Export verkauft wird als im Inland.

Unerheblich ist, ob der Einführer wusste, dass die Waren aus diesem Land stammen oder dass er dies glauben musste. Allerdings ist die Zollverwaltung verpflichtet, für den abgabenbegründenden Ursprung Nachweise zu erbringen.

Auf Fahrräder aus China erhebt die EU einen Zusatzzoll in Höhe von 48,5%. Diese Regelung stammt aus den 90er Jahren und ist seitdem immer wieder verlängert worden. Der Fallstrick daran: Die Antidumpingzölle werden nicht nur auf den Import von Fahrrädern, sondern nach der Verordnung (EG) 71/97 auch auf den Import von wesentlichen Fahrradteilen erhoben. Das sind Rahmen, Gabeln, Felgen, Naben, Kettenschaltungen, Tretlager, Freilaufzahnkränze, Bremsen, Bremshebel, vollständige Räder und Lenker.

Der Boom in der Fahrradbranche in den letzten drei Jahren hat einige Fragestellungen dazu zu Tage gebracht. In Deutschland werden zahlreiche Fahrräder bekannter Marken gebaut. Es existieren aber viele kleine und mittlere Unternehmen mit besonderen Designs, innovativer Technologie und viele Spezialkonstruktionen. Deutschland ist bekannt für seine Ingenieurskunst!

Es ist für Produktionszwecke möglich, eine Befreiung von dem Antidumpingzoll zu erhalten. Man kann unter engen Voraussetzungen eine Befreiung von der Entrichtung der Antidumpingzölle auf wesentliche Fahrradteile beantragen, wenn man einen Wertzuwachs von mehr als 25% an oder einen Anteil von nicht mehr als 60% von Waren mit chinesischem Ursprung nachweisen kann. Diese Bewilligung spricht die EU-Kommission aus.

Weitere Befreiungen sind im Bereich von Zollaussetzungen durch die nationalen Zollbehörden möglich.

Aber auch hier gilt: Vorsicht im Umgang mit Befreiungen. Sie gelten nur für das Unternehmen, das die Bewilligungen erhalten hat und bedürfen zur Nutzung und zum Erhalt weiterer formaler Voraussetzungen.

Wir sind als Berater große Fans von Fahrrädern. Aus Sicht der Fahrradhauptstadt Münster sehen wir besonders die großen Chancen in der Fahrradbranche. Zollrechtliche Fragestellungen dazu beraten wir gern.