23.03.2023 13:06 Alter: 1 year
Kategorie: Zoll
Von: Rechtsanwältin Julia Gnielinski

Antidumpingzollverordnung auf Fahrräder und wesentliche Fahrradteile verändert

Die EU-Kommission aktualisierte am 17. März 2023 ihre Regelungen zum Antidumpingzoll für Fahrräder und wesentliche Fahrradteile aus China mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/611 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 88/97 betreffend die Genehmigung der Befreiung der Einfuhren bestimmter Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China von dem mit der Verordnung (EWG) Nr. 2474/93 des Rates eingeführten und mit der Verordnung (EG) Nr. 71/97 des Rates ausgeweiteten Antidumpingzoll.

Vorweg sei darauf hingewiesen, dass es hier ausschließlich um „konventionelle“ Fahrräder geht, E-Bikes sind von dieser Regelung ausgenommen, für sie gelten eigene Regelungen.

Wir beschrieben die zollrechtlichen Herausforderungen des Fahrrades in Bezug auf die detailreichen Antidumping-Maßnahmen im Zollrecht, also einer Maßnahme, mit der Zusatzzölle auf Fahrräder und wesentliche Fahrradteile ((Rahmen, Gabeln, Felgen, Naben, Kettenschaltungen, Bremsen, Lenker, u.a.) aus der Volksrepublik China und andere Länder, erhoben werden, um auszugleichen, dass die betreffenden Waren günstiger für den Export verkauft werden, als es der Selbstkosten oder örtliche Marktpreis möglich machen sollte. Für Fahrräder und Fahrradteile regelt sich das nach der Verordnung (EG) Nr. 71/97 sowie der Verordnung (EG) 88/97. Der Zuschlag beträgt für solche Waren immerhin 48,5 %.(Siehe hierzu unseren Artikel im Schlagbaum 01/2023)

Die Verordnung 88/97 sieht ein Befreiungssystem vom Antidumpingzoll vor, das die EU-Kommission beobachtet, damit es zur Berücksichtigung der Erfahrungen mit seiner Anwendung gegebenenfalls angepasst werden kann.

Neu aufgenommen wurde eine verpflichtende Sicherheitsleistung für den Zeitraum der erstmaligen Antragstellung zur Befreiung von den Antidumpingzöllen nach Art. 5 Abs. 2 der VO 88/97. Mit dem Zeitpunkt der Antragstellung wird der Antidumpingzoll ausgesetzt. Es wird nun eine einheitliche Handhabung durch die zwingende Sicherheitsleistung geschaffen in den Mitgliedstaaten, für den Fall, dass der Antidumpingzoll nachträglich erhoben wird, weil der Antrag nicht erfolgreich ist bzw. zurückgezogen wird.

Erst nach 36 Monaten darf erneut ein Antrag auf Befreiung vom Antidumpingzoll erneut gestellt werden. Der Zeitraum für eine erneute Antragstellung nach Widerruf der Befreiung oder nach Ablehnung des Antrags, der bisher mit zwölf Monaten wurde nicht ausreichend bemessen, verlängert.

Für die Wirkung der Rücknahme wird die Fiktion aufgestellt, dass der Antrag nicht gestellt wurde und die Aussetzung auf Entrichtung des ausgeweiteten Zolls sollte aufgehoben werden.

Eine wichtige Erweiterung der Regelung bezieht sich auf die Kontrollmöglichkeit der Überprüfung der Einhaltung der Regelung durch die befreiten Parteien. Um sich selbst die Überprüfungen zu erleichtern, werden die Zeiträume für die Buchführung auf fünf Jahre verlängert.

Befindet sich eine befreite Partei im Überprüfungsverfahren so findet die zollamtliche Erfassung wieder statt, damit nachträglich bei Widerruf der Zoll erhoben werden kann.

Besonders im Blick ist die „falsch“ Deklaration, sie berechtigt bei der zweiten Wahrnehmung den Widerruf der Erlaubnis.

Fazit:

Durch die Durchführungsverordnung werden Umgehungsgestaltungen in Bezug auf den Antidumpingzoll erschwert. Die Sicherheitsleistung vorab sichert den Antidumpingzoll während des Genehmigungsverfahrens für den Fall, dass keine Befreiung ausgesprochen wird. Die Erweiterung der Kontrollmöglichkeiten erleichtert den Widerruf von ungerechtfertigten Befreiungen.