01.07.2016 10:03 Alter: 8 yrs
Kategorie: Zoll
Von: Rechtsanwalt Heiko Panke, Fachanwalt für Steuerrecht

Anwendungsbereich der AV 3 b

Der EUGH hat sich in einem Urteil vom 10.03.2016 - Rs. C-499/14 - zum Anwendungsbereich der sogenannten Allgemeinen Vorschrift 3 b für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (KN) geäußert. Im zu entscheidenden Fall wurden kombinierte Video- und Audiogeräte in den zollrechtlich freien Verkehr überführt. Die Geräte bestanden aus einer Kombination aus DVD-Player, USB-Verbindung, FM-Tuner, TFT-LCD-Display, MP3-Player und TV-Tuner und zum anderen aus abnehmbaren Lautsprechern. Beim Transport wurden die Waren demontiert und in den Einfuhranmeldungen nach Komponenten gesondert angemeldet. Die abnehmbaren Lautsprecher wurden in die Unterposition 8518 2200 90 mit einem Zollsatz von 4,5 % angemeldet und die Audio-Videogeräte in die Unterposition 8518 1095 90 mit einem Zollsatz von 2,5 % eingereiht. Die kombinierten Audio-Video-Geräte und die Lautsprecher wurden nicht zusammen als Einheit in die Unterposition 8521 9000 90 eingereiht, für die ein Zollsatz in Höhe von 13,9 % anzuwenden gewesen wäre.

Das vorlegende Gericht stellte dem EuGH die Frage, ob für den Einzelverkauf aufgemachten Warenzusammenstellungen, die zu Recht in getrennten Paketen angemeldet wurden, bei denen jedoch offensichtlich sei, dass sie zusammengehörten und im Einzelhandel als Einheit angeboten werden sollten, auch dann als „für den Einzelverkauf aufgemachte Warenzusammenstellungen“ im Sinne der AV 3 b anzusehen sind, wenn sie erst nach der Anmeldung mit Blick auf ihre Vermarktung im Einzelhandel zusammen verpackt werden.

Der EuGH beantwortete die Frage dahingehend, dass die AV 3 b so auszulegen sei, dass Waren, die in getrennten Paketen angemeldet und erst anschließend zusammen verpackt werden, gleichwohl als für den Einzelverkauf aufgemachte Warenzusammenstellungen im Sinne dieser Vorschrift angesehen werden und daher unter dieselbe Tarifposition fallen können, wenn aufgrund anderer objektiver Faktoren feststehe, dass die Waren eine Einheit bilden und als solche im Einzelhandel angeboten werden sollen. Dies zu beurteilen sei eine Sache des nationalen Gerichts. 

In seinem Urteil weist der EUGH darauf hin, dass die AV 3 b anwendbar sein muss, was allein das vorlegende nationale Gericht beurteilen muss. Die Waren müssen also unterschiedlichen Positionen der KN zugeordnet werden können und die Tarifierung darf nach der AV 3 a nicht möglich sein.

Er betont, dass sowohl HS-Erläuterungen als auch die Leitlinien der EU-Kommission vorsehen, dass sich Waren ohne vorheriges Umpacken zur direkten Abgabe an den Verbraucher eignen müssen. Danach wäre eine Warenzusammenstellung ausgeschlossen. Die Erläuterungen seien aber selbst kein rechtlich verbindliches Hilfsmittel für die Auslegung. Zwar seien sie ein wichtiges Hilfsmittel, der Inhalt der Erläuterungen muss aber im Einklang mit den Bestimmungen in der KN stehen. Dies gilt umso mehr für die Leitlinien der EU-Kommission. 

Nach Ansicht des EuGH ist kein zwingendes Erfordernis, dass fragliche Waren bereits bei der Zollabfertigung in derselben Verpackung sein müssen uns stellt fest, dass weder aus dem Wortlaut der AV 3 b noch aus den HS-Erläuterungen oder den Leitlinien hervorgeht, dass der Begriff „Warenzusammenstellung“ i.S.d. AV 3 b zwingend voraussetzt, dass sich die fraglichen Waren bereits bei der Zollabfertigung in derselben Verpackung befinden. 

Zudem habe der EuGH bereits in der Vergangenheit entschieden, dass der Begriff „Zusammenstellung“ im Sinne der AV 3 b eine enge Verbindung der betreffenden Waren unter dem Aspekt ihrer Vermarktung bedinge. Dies setze voraus, dass sie nicht nur zusammengestellt werden, sondern auch auf den unterschiedlichen Handelsstufen normalerweise zusammen in einer gemeinsamen Verpackung zur Befriedigung eines Bedarfs oder zur Ausübung einer bestimmten Tätigkeit angeboten werden. Er stellt sodann weiter fest, dass sich die Waren zum Abfertigungszeitpunkt nicht in einer gemeinsamen Verpackung befinden müssen. Eine Gestellung von Waren in unterschiedlichen Verpackungen widerspreche dem Begriff „Warenzusammenstellung“ nicht. Im Rahmen der Gestellung ist eine gemeinsame Verpackung keine zwingende Voraussetzung für die Einstufung als „Zusammenstellung“, sondern sei lediglich ein Indiz, aus dem gegebenenfalls eine solche Feststellung abgeleitet werden könne. Eine andere Auslegung führe zu Manipulationsmöglichkeiten, durch beispielsweise einfaches Wiederverpacken, was dem Ziel der Erleichterung der Zollkontrollen und der Rechtssicherheit wiederspreche. 

 

Letztlich komme es aus Sicht des EuGHs darauf an, wie eine Ware dem Verbraucher schließlich angeboten werden soll, also ob sie als Einheit angeboten werden soll oder nicht. Wenn daher aus anderen objektiven Faktoren eindeutig hervorgehe, dass die Waren eine Einheit bilden und als solche im Einzelhandel verkauft werden sollen, stehe eine getrennte Verpackung zum Zeitpunkt der Gestellung einer Einordnung im Sinne der AV 3 b nicht entgegen.

 

Als objektive Faktoren können die gemeinsame Einfuhr, Beförderung, Berechnung und Abfertigung der Waren, die Identität des Empfängers und die visuelle Präsentation des Geräts dienen sowie der Umstand, dass die Zahl der eingeführten Komponenten genau der Zahl der anderen Komponenten entspricht.

Die Würdigung sei allerdings Sache des nationalen Gerichts, das die objektiven Faktoren zu prüfen und festzustellen habe, also ob die Waren in Form einer Warenzusammenstellung angeboten wurden, so der EuGH.