02.05.2018 10:53 Alter: 6 yrs
Kategorie: Zoll
Von: Rechtsanwältin Almuth Barkam

Aussetzung der Vollziehung einer vZTA

In seinem Beschluss vom 21.12.2017 (4 V 143/17) hatte das FG Hamburg in einem Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes über die Frage der Aussetzung der Vollziehung einer verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA) zu entscheiden.

Das Finanzgericht hat im Rahmen der Zulässigkeitserwägungen deutlich gemacht, dass es sich bei einer vZTA um einen vollziehbaren und damit aussetzungsfähigen Verwaltungsakt handelt. Anders als im alten Zollrecht, wo die vZTA nur für die Zollbehörde verbindlich war, ist die vZTA nach neuem Zollrecht hinsichtlich der zolltariflichen Einreihung sowohl für die Zollbehörden als auch gegenüber dem Inhaber der Entscheidung verbindlich (Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) UZK).

 

Damit habe diese Entscheidung eine für den Inhaber nicht nur begünstigende, sondern auch eine belastende Rechtswirkung. Dies habe zur Folge, so das Finanzgericht weiter, dass die verbindliche Zolltarifauskunft – ungeachtet ihres Charakters eines (bloß) feststellenden Verwaltungsakts als ein vollziehbarer und damit aussetzungsfähiger Verwaltungsakt anzusehen sei. Die Belastung ist darin zu sehen, dass der Staus Quo des Antragstellers bei nicht antragsgemäßer Einreihung nachteilig beeinflusst werde. Und der Inhaber der vZTA verpflichtet sei, diese bei Einfuhrvorgängen anzugeben.

 

Im Ergebnis sah das Gericht den Antrag als unbegründet an. Nach dem Prüfungsmaßstab des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vermochte das Finanzgericht nicht festzustellen, dass begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der vZTA vorlägen. Die von dem Antragsgegner vorgenommene Einreihung der streitgegenständlichen Waren - das sind: verschiedene Panels für Röntgengeräte mit CMOS-Bildsensor mit Szintillator und Bildsignalelektronik zum Erzeugen eines Rohdatenbildes durch Umwandeln von Röntgenstrahlen in Lichtimpulse (vertrieben unter den Bezeichnungen "XX ..., ... bzw. ...", "YY" und "ZZ"), sog. Röntgenflachdetektoren - jeweils in die Warennummer 8525 8019 90 (Fernsehkamera mit CMOS-Bildsensor, nicht von den TARIC-Codes 8525 8019 20 bis 8512 8019 65 erfasst) einzureihen, sei nach Auffassung des Gerichts rechtlich nicht zu beanstanden.

 

Vertiefend hierzu:

Möllenhoff/Panke, Die beidseitige Bindungswirkung der vZTAs nach neuem Recht, AW-Prax 2016, 51