28.05.2020 13:31 Alter: 4 yrs
Kategorie: Zoll
Von: Rechtsanwältin Almuth Barkam

„Corona-Vereinfachungen“ im Zollbereich

„Corona macht’s möglich“ – so kann man wohl die Entwicklungen zusammenfassen, die aktuell in verschiedenen Zollbereichen greifen:

Vorweg sei jedoch vor Folgendem gewarnt: Laut Mitteilung der Zollverwaltung unter www.zoll.de soll es möglich sein, dass Forderungen auf Aufschubkonten gestundet werden können. Dies gilt auch für Aufschubnehmer mit Aufschubkonten für fremde Abgabenschulden. Für den Kunden eines Logistikers, der seine Zollschulden über das Aufschubkonto des Logistikers bezahlt, kann dies allerdings bedeuten, dass der Kunde die Abgaben an den Logistiker bezahlt, dieser aber für "sein" Aufschubkonto eine Stundung beantragt. Unklar ist hier, wie es sich mit dem Insolvenzrisiko verhält, wenn der Logistiker später die erhaltenen Einfuhrabgaben nicht weiterleiten kann.

Im Bereich Präferenzen hat die EU-Kommission mit verschiedenen Ländern, mit denen sie Präferenzabkommen abgeschlossen, abgestimmt, dass während der Krise die Vorlage eines nicht im Original vorgelegten Präferenznachweises für die Gewährung einer Präferenzbehandlung ausnahmsweise akzeptiert werden kann. Die Kommission hat diesbezüglich die allgemeine Leitlinie "Guidance on Customs issues related to the COVID-19 emergency" aktualisiert, über die wir im Infoletter April 2020 informiert haben. Die Leitlinie verweist auf verschiedene tabellarische Übersichten, aus denen sich ergibt, welche Ausnahmen von den einzelnen Ländern akzeptiert werden.

Die Zollverwaltung informiert in diesem Zusammenhang darüber, dass bei einer in Deutschland abgegebenen Zollanmeldung ausschließlich die Kopie eines Präferenznachweises für die Gewährung einer Präferenzbehandlung anerkannt werden kann. Unvollständige Präferenznachweise oder Präferenznachweise, die anstelle eines Stempelabdrucks und einer Unterschrift eine digitale Signatur aufweisen, können nicht anerkannt werden.

Die beschriebenen Maßnahmen gelten rückwirkend für alle ab dem 1. März 2020 ausgestellten förmlichen Präferenznachweise (Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1/EUR-MED sowie für A.TR). Hinsichtlich der Warenverkehrsbescheinigungen, die in der Türkei ausgestellt werden, gilt seit dem 24. April 2020 zusätzlich die Besonderheit, dass diese vorübergehend nicht mehr handschriftlich unterzeichnet werden. Im Einvernehmen mit der EU-Kommission können daher auch derartige Warenverkehrsbescheinigungen für eine beantragte Präferenzbehandlung bis auf weiteres anerkannt werden.

Die Zollverwaltung weist darauf hin, dass Einführer verpflichtet sind, die entsprechenden Originalbescheinigungen bei den Ausführern einzufordern und nachträglich zur Verfügung der Zollbehörde zu halten, sobald sich die Lage wieder normalisiert hat. Es müssen jedoch weder Unterschriften nachgetragen noch WVB aus der Türkei durch neue Originalbescheinigungen mit Unterschrift ersetzt werden.

Alle Maßnahmen sind zeitlich befristet und gelten bis auf weitere Mitteilung nur solange, wie die durch die Covid-19-Krise bedingten Kontakt- und Ausgangsbeschränkungen andauern.

Auch in anderen Rechtsbereichen kann auf die Vorlage bestimmter Originalunterlagen verzichtet werden, die stattdessen in elektronischer Form übermittelt werden können. Die Zollverwaltung hat die jeweiligen Vereinfachungen zur Vorlage von VuB-Dokumenten während der Covid-19-Pandemie in einem PDF-Dokument zusammengefasst.
Die Zollverwaltung weist darauf hin, dass Fristversäumnisse durch Beteiligte, die nachweisbar bedingt sind durch Einschränkungen aufgrund der Corona-Situation, möglichst nicht mit negativen Folgen für den Beteiligten verknüpft werden sollen, sondern diese durch großzügige Heilungsmöglichkeiten vermieden werden sollen. Können Fristen nicht gewahrt werden, sollte in jedem Fall Kontakt zur zuständigen Zollbehörde aufgenommen werden. Die Empfehlungen zum Umgang mit einzelnen Fristen (Verwahrungsfrist, Gestellungsfrist etc.) stehen auf der Internetseite der Zollverwaltung zur Verfügung.