28.11.2018 12:13 Alter: 5 yrs
Kategorie: Zoll
Von: Rechtsanwältin Almuth Barkam

Datenlieferant im Zollrecht – Art. 77 Abs. 3 UA 2 UZK

In seinem Urteil vom 19.10.2017 (C-522/16) hat sich der EuGH unter Auslegung des Art. 201 Abs. 3 UA 2 des (alten) ZK mit der Frage befasst, wer als „Datenlieferant“ im Sinne des Zollschuldrechts anzusehen ist. Die betroffene Regelung war im alten Zollkodex lediglich als fakultative Regelung ausgestaltet, von der Deutschland keinen Gebrauch gemacht hatte, die Niederlande hingegen schon.

In dem Verfahren hatte ein niederländisches Gericht dem EuGH verschiedenen Fragen zur Auslegung des Art. 201 Abs. 3 UA 2 ZK gestellt. Die Entscheidung ist von aktueller Bedeutung, weil sich die Erwägungen des Gerichtshofs auf die heutige Regelung des Art. 77 Abs. 3 UA 2 UZK übertragen lassen, der nahezu inhaltsgleich ist wie die Regelung im alten Zollrecht.

In einem vom Sachverhalt her sehr unübersichtlichen Fall von undurchsichtigen Transaktionsketten und Gesellschaftsverpflechtungen ging es im Ergebnis um die Frage, welche Unterlagen zu den „Angaben“ gehören, die in diesem Fall geliefert wurden. Zudem verdichtete sich der Fall auf die Frage, ob eine natürliche Person als ein solcher „Datenlieferant“ angesehen werden kann, die die Handlung der „Lieferung“ weder selbst vorgenommen hat noch als Funktionsträger für die Vornahme dieser Handlung haftbar gemacht werden kann, aber eng und bewusst an der Konzeption und späteren Errichtung einer Struktur von Gesellschaften und Handelsströmen beteiligt war, in deren Rahmen „die Lieferung der für die Abgabe der Zollanmeldung
erforderlichen Angaben“ später (von anderen Personen) besorgt worden ist.

Der EuGH hat in dieser Entscheidung den Begriff des „Datenlieferanten“ recht weit ausgelegt und auf diese Person ausgedehnt, die eng und bewusst an der Konzeption und künstlichen Errichtung einer Struktur von Gesellschaften und Handelsströmen beteiligt war, die zu einer Minderung der gesetzlich geschuldeten Einfuhrabgaben geführt hat. Eine solche Person sei als Zollschuldner im Sinne dieser Vorschrift anzusehen, auch wenn sie nicht selbst die unrichtigen Angaben gemacht habe, auf deren Grundlage die Zollanmeldung abgegeben wurde.

Auch wenn es sich im zugrundeliegenden Fall um eine sehr bewusste Konstruktion zur Verschleierung von zollrelevanten Vorgängen handelte, können falsche Datenlieferungen auch schon durch „einfache“ Vorgänge ausgelöst werden. Die relevante Dienstvorschrift der Zollverwaltung zum Zollschuldrecht der nennt in Abs. 207 u.a. falsche Präferenzpapiere, unrichtige Rechnungen und fehlerhafte Warennummern als Beispiele für unrichtige Angaben. Durch geeignete Organisationsstrukturen und Schulungsmaßnahmen sollten Unternehmen dafür Sorge tragen, dass ihre Mitarbeiter nicht wegen falscher Datenlieferungen als Zollschuldner in Anspruch genommen werden können.

Verfasserin: Rechtsanwältin Almuth Barkam