07.02.2019 12:13 Alter: 5 yrs
Kategorie: Zoll
Von: Almuth Barkam

Einführung endgültiger Schutzmaßnahmen auf Stahlimporte

Die EU-Kommission hat mit der Verordnung VO (EU) 2019/159 vom 31.01.2019 endgültige Schutzmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse eingeführt (EU-Abl. L 31/27 vom 01.02.2019). Die Maßnahmen gelten ab dem 02. Februar 2019.

Die EU-Kommission hatte zunächst mit der VO (EU) 2018/1013 vorläufige Schutzmaßnahmen eingeführt, die am 19.07.2018 in Kraft getreten waren. Damit hatte sie zugleich für einen Zeitraum von 200 Tagen Zollkontingente für 23 Warenkategorien eröffnet (s. Infoletter Juli 2018).

Die Ergebnisse der Schutzmaßnahmenuntersuchung, die zur Einführung der vorläufigen Maßnahmen im Juli 2019 geführt hatten, betreffen den Untersuchungszeitraum 2013-2017. Zur Festlegung der endgültigen Schutzmaßnahmen wurden Statistikdaten der Einfuhren in der ersten Jahreshälfte 2018 ergänzend herangezogen. Überkapazitäten in der Stahlerzeugung und die Einführung der US-Zölle auf Stahlimporte im vergangenen Jahr haben zu einer Verschiebung der Importe auf dem Stahlmarkt geführt und damit einhergehend zu einem spürbaren Anstieg von Einfuhren auf dem Europäischen Markt (Erwägungsgründe 33, 49). Auf Grundlage ihrer Untersuchungsergebnisse ist die EU-Kommission zu dem Ergebnis gekommen, dass die Einführung der endgültigen Maßnahmen notwendig ist, um einen drohenden ernsthaften Schaden der Stahlindustrie der Union abzuwenden (Erwägungsgrund 110).

Für 26 Warenkategorien (Anhang I der VO 2019/159) wurden mit der aktuellen Verordnung Zollkontingente für bestimmte Zeiträume eröffnet. Endgültig auslaufen sollen die Maßnahmen am 30.06.2021. Aus Anhang IV ergeben sich die Zeiträume für die jeweilige betroffene Warenkategorie. Eine erste Erhöhung der zollfreien Kontingentsmenge um 5 % erfolgt am 1. Juli 2019, eine weitere Erhöhung am 1. Juli 2020.

Die Zollkontingente für die Warenkategorie 1 gelten für sämtliche Drittländer. Bei den anderen Warenkategorien werden bestimmte Zollkontingentsmengen bestimmten Ländern zugeteilt. Der verbleibende Teil dieser Zollkontingente werden – wie das gesamte Zollkontingent der Warenkategorie 1 – nach dem sog. Windhundprinzip („wer zuerst kommt, mahlt zuerst“). Dieses Prinzip führt zu einer tageweisen Anrechnung in der zeitlichen Reihenfolge der Anmeldungen zum freien Verkehr. Da zwischen dem Zeitpunkt der Einfuhr und der Kontingentszuteilung durch die EU-Kommission i.d.R. zwei Arbeitstage liegen, werden die Abgabenbescheide im Regelfall nicht abschließend festgesetzt. Die Zollverwaltung verlangt gegebenenfalls die Leistung einer Sicherheit oder die Vorlage weiterer Nachweise.    

Ist das entsprechende Zollkontingent erfüllt oder kommen bestimmte Einfuhren nicht in den Genuss der entsprechenden Zollkontingente, wird für die betroffenen Warenkategorien ein Zusatzzoll in Höhe von 25 % auf den Nettopries frei Grenze der Union (unverzollt) erhoben.

Die Maßnahmen gelten gemäß Art. 6 Abs. 1 nicht für Waren mit Ursprung in Norwegen, Island und Liechtenstein sowie für bestimmte Entwicklungsländer, die in Art. 6 Abs. 2 genannt sind. Zu beachten ist, dass für bestimmte Entwicklungsländer die Maßnahmen nur für bestimmte Warenkategorien gelten. Welche Kategorien und Länder betroffen sind, ergibt sich aus Anhang III.2 der Verordnung.

Hinweis:

Sollten Zollkontingente im Rahmen von Stahleinfuhren versehentlich nicht berücksichtigt worden sein, kann die Anwendung der entsprechenden Zollkontingente  sowie die Erstattung der Einfuhrzölle auch nachträglich beantragt  werden. Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, sprechen Sie uns gerne an! 

Verfasserin: Rechtsanwältin Almuth Barkam