17.02.2021 14:22 Alter: 3 yrs
Kategorie: Zoll
Von: Rechtsanwältin Almuth Barkam

Einigung auf Lieferkettengesetz

Nun kommt es doch! Noch in dieser Legislaturperiode soll das neue Lieferkettengesetz verabschiedet werden. Lange wurde um dieses Gesetz gerungen, das Unternehmen verpflichten soll, bei ihren Lieferanten im Ausland die Einhaltung von Menschenrechten und Umwelt- und Sozialstandards durchzusetzen.

Am 12. Februar stellten die Minister der drei beteiligten Ministerien (Bundesministerium für Arbeit und Soziales, für Wirtschaft und Energie sowie für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung) den Referentenentwurf vor. Es gehe um menschenrechtliche Verpflichtungen der deutschen Wirtschaft weltweit, so betonte Bundesminister Hubertus Heil in seiner Erklärung. Ziel des Gesetzes ist es u.a., Kinderarbeit und Hungerlöhne einzudämmen und soziale und ökologische Standards in Zulieferbetrieben sicherzustellen.

Nach dem Entwurf soll das Gesetz ab dem 01.01.2023 zunächst für Firmen mit mehr als 3000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gelten und von Anfang 2024 an auch für Unternehmen mit mehr als 1000 Mitarbeitern. Die Bundesregierung hatte mit dem im Dezember 2016 verabschiedeten „Nationalen Aktionsplan Wirtschaft und Menschenrechte“ zunächst auf ein freiwilliges Engagement der Unternehmen gesetzt und einen Überprüfungsmechanismus eingerichtet. Das Ergebnis dieser Wirksamkeitsüberprüfung veranlasste die beteiligten Ministerien, eine gesetzliche Basis zu schaffen, um die Verantwortlichkeit von Unternehmen für die Produktionsbedingungen bei ihren Zulieferern verbindlich festzulegen. Nach Aussage des Ministers Heil sollen damit auch die Unternehmen unterstützt werden, die schon heute dafür sorgten, dass Menschenrechte und Umweltstandards in globalen Lieferketten eingehalten werden. Wettbewerbsnachteile sollen somit vermieden werden.

Das künftige Gesetz soll Unternehmen verpflichten, ihre gesamte Lieferkette dahingehend zu untersuchen, ob es zu Verstößen gegen Menschenrechte kommt. Der Gesetzentwurf sieht dabei eine abgestufte Verantwortlichkeit vor: Die größten Sorgfaltspflichten gelten für den eigenen Geschäftsbereich, wenn ein Unternehmen z. B. selbst im Ausland tätig ist und unmittelbaren Einfluss auf die konkreten Bedingungen hat. Die zweite Stufe betrifft die direkten Zulieferer, mit denen man Vertragsbeziehungen hat. Auf dritter Ebene kommen die „mittelbaren Zulieferer“ ins Spiel. Hat ein Unternehmen Kenntnis von möglichen Menschenrechtsverletzungen in der Kette „hinter den direkten Vertragspartnern“, obliegt den Unternehmen die Sorgfaltspflicht, sich „um das Thema zu kümmern“. Aus der Exportkontrolle wissen wir, dass die Auslegung des Begriffs der Kenntnis in den Unternehmen zu großer Unsicherheit führen wird.  

Zur Durchsetzung der Rechte ist vorgesehen, dass deutsche Nicht-Regierungsorganisationen und Gewerkschaften die Rechte von Betroffenen vor deutschen Gerichten im Rahmen einer Prozessstandschaft einklagen können.

Eine zivilrechtliche Haftung ist im Gesetz nicht vorgesehen. Die Umsetzung des Gesetzes soll vielmehr durch behördliche Kontrolle erfolgen. Zuständige Kontrollbehörde ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Was mögliche Zwangsgelder und Bußgelder angeht, „rede man nicht von Knöllchen“, so Minister Heil, sondern von einer angemessenen Geldbuße, die sich nach dem Gesamtumsatz des Unternehmens richten soll. Auch der Ausschluss des Unternehmens von öffentlichen Ausschreibungen soll mögliche Folge eines Verstoßes sein.

Fazit

Wirtschaftsverbände beklagen, dass der nationale Vorstoß die deutschen Unternehmen in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht benachteilige. Allerdings steht Deutschland mit diesem Gesetzesvorhaben nicht allein, auch die Niederlande und Frankreich haben bereits ähnliche Gesetze verabschiedet. Wünschenswert wäre dennoch ein europäisches Vorgehen.

Auf der anderen Seite wurde das Gesetz sogar explizit von einer Reihe von Unternehmen eingefordert, die sich bereits freiwillig an Sozial- und Umweltstandards halten. Nach dem aktuellen Entwurf dürften ca. 3.500 Unternehmen an das Gesetz gebunden sein, der deutsche Mittelstand ist von den Regelungen nicht betroffen und unterliegt weiterhin nur einer freiwilligen Selbstverpflichtung. Welche Anforderungen genau an die Sorgfaltspflichten zu stellen sind und welche Möglichkeiten Unternehmen haben, auf Bedingungen im Ausland Einfluss zu nehmen, wird sicherlich im Laufe des Gesetzgebungsverfahren thematisiert werden. Wir werden Sie über die weitere Entwicklung auf dem Laufenden halten.