15.05.2013 00:00 Alter: 11 yrs
Kategorie: Zoll
Von: Rechtsanwältin Almuth Barkam

Endgültiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Geschirr und anderen Keramikartikeln aus China

Im EU-Amtsblatt L 131 vom 15. Mai 2013 wurde die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 412/2013 vom 13.05.2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in der Volksrepublik China veröffentlicht.

Von den eingeführten Waren mit Ursprung in der Volksrepublik China, die derzeit unter die KN-Codes ex 6911 10 00, ex 6912 00 10, ex 6912 00 30, ex 6912 00 50 und ex6912 00 90 eingereiht werden, werden nach Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Messer aus Keramik, Gewürzmühlen aus Keramik und ihre keramischen Mahlteile, Schäler aus Keramik, Messerschärfer aus Keramik und Pizzasteine aus Kordierit-Keramik ausgenommen.


Vor dem Hintergrund von Antidumpingzollsätzen von bis zu 58,8% war es vielen Einführern von Waren für den Tisch- und Küchengebrauch nach der Veröffentlichung der vorläufigen Antidumping-Verordnung (EU) Nr. 1072/2012 ein wichtiges Anliegen, dass die von ihnen eingeführten Produkte aus der Warendefinition ausgeschlossen werden. Insbesondere der Ausschluss der Gewürzmühlen aus Keramik und ihrer keramischen Mahlteile sowie der Pizzasteine erfolgte durch die Verfahrensbeteiligung vieler deutscher Unternehmen. In Bezug auf diese Waren war die EU-Kommission aufgrund ihrer Untersuchung zu dem Ergebnis gekommen, dass das Keramikelement in der Regel nur einen geringen Teil der Mühle ausmache. Im Rahmen der Untersuchung zeigte sich auch, dass Mühlen mit einer Reibplatte aus Keramik nicht dieselben materiellen Eigenschaften und Verwendungen aufwiesen wie keramische Tisch- oder Küchenartikel.

   
Mit der endgültigen Antidumpingzoll-Verordnung Nr. 412/2013 werden die vorläufig festgelegten  Zollsätze zwar insgesamt gesenkt; sie bedeuten für die betroffenen Unternehmen aber noch immer eine hohe finanzielle Belastung: Für die Waren bestimmter Hersteller, die in Art. 1 Abs. 2 bzw. im Anhang I der Verordnung genannt sind, legt Art. 1 Abs. 2 spezielle Antidumpingzollsätze fest, die von 13,1 % bis zu 23,4 % reichen. Auf die von anderen Unternehmen hergestellten Waren im Sinne des Art. 1 Abs. 1 müssen die einführenden Unternehmen in der EU Antidumpingzoll in Höhe von 36,1% zahlen.


Das Antidumpingverfahren war mit der Bekanntmachung der Einleitung des Untersuchungsverfahrens im EU-Amtsblatt C 44/22 vom 16. Februar 2012 eröffnet worden. Mit der Verordnung (EU) Nr. 1072/2012 vom 14.11.2013, veröffentlicht im EU-Amtsblatt L 318/28 vom 15.11.2013,  wurden mit Wirkung zum 16.11.2013 die vorläufigen Zölle eingeführt. Die Verordnung (EU) Nr. 412/2013 zur Einführung der endgültigen Antidumpingzölle tritt am Tag nach ihrer Verkündung, also am 16. Mai 2013 in Kraft.