10.05.2021 13:58 Alter: 3 yrs
Kategorie: Zoll
Von: Heiko Panke, Rechtsanwalt

Es geht weiter: BFH zu Zinsen auf Erstattungsbeträge im Zollrecht

Im November hatten wir bereits über das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf berichtet (4 K 1163/18 Z). Das Finanzgericht hatte die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) nicht zugelassen. Die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision wurde nun vom BFH in seinem Beschluss vom 21.01.2021 - VII B 121/20 entschieden.

Der BFH beschloss, dass die Verzinsung von Einfuhrabgaben, die in Folge einer Änderung der Kombinierten Nomenklatur (KN) erstattet werden, nicht gemäß Artikel 241 S. 1 des Zollkodex (ZK) ausgeschlossen ist.

Zum Sachverhalt in gebotener Kürze:

Im zu entscheidenden Fall führte die Klägerin im Jahr 2013 LCD-Monitore und Rückfahrvideosysteme in das Zollgebiet der Union ein und erwirkte zwei verbindliche Zolltarifauskünfte (vZTAe), gegen die sie jeweils Einspruch einlegte. Sie meldete nach Erteilung der vZTAe die Waren mit der dort aufgeführten Zolltarifnummer an. Der Beklagte prüfte die Zollabfertigung nicht näher und setzte die Einfuhrabgabenbescheide antragsgemäß fest. Einige Zeit später erklärte der Beklagte, dass die Einspruchsverfahren gegen die vZTAe aufgrund der Änderung des Zolltarifs erledigt seien. Die Klägerin beantragte daraufhin die Erstattung von Einfuhrabgaben nach Artikel 236 Abs. 1 ZK, der der Beklagte teilweise nachkam und Einfuhrzölle erstattete. Ergänzend beantragte sie die Festsetzung von Erstattungszinsen, was der Beklagte ablehnte. Im nachfolgenden Klageverfahren entschied das Finanzgericht Düsseldorf, dass zwar keine Verzinsungspflicht nach Artikel 241 S. 2 ZK bestehe, der Verzinsungsanspruch sich allerdings unmittelbar aus dem Unionsrecht ergebe. Der Verstoß gegen Unionsrecht sei darin zu sehen, dass die Waren zunächst unstreitig unzutreffend eingereiht worden seien und aufgrund der unzutreffenden verbindlichen Zolltarifauskünfte eine Situation zu Grunde gelegen habe, dass die Zollbehörden die Waren im Zuge eines Auskunftsverfahrens eingehend geprüft hätten und daher ein materiell-rechtlicher Fehler bei der Einreihung unterlaufen sei. Die Klägerin habe erkennbar auf den unzutreffenden vZTAen basierend angemeldet, auch wenn die nach altem Recht erteilten vZTAe nur die Zollbehörden gebunden haben, nicht jedoch den Wirtschaftsbeteiligten.

In dem nachfolgenden Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde beschloss nun der BFH, dass Revision nicht zuzulassen sei, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorlagen.  

Die Rechtssache habe keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), da die Frage der Verzinsung eines  Erstattungsbetrages durch die EuGH-Rechtsprechung in der Sache Wortmann (Rs. C-19/17) bereits geklärt sei und so zu beantworten sei, wie es das Finanzgericht bereits getan habe. Der EuGH habe in dieser Entscheidung im Zusammenhang mit der Erstattung von Antidumpingzöllen und einer teilweisen Nichtigkeit der der Erhebung zugrundeliegenden Verordnung entschieden, dass Artikel 241 ZK in einem solchen Fall keine Anwendung finde. Der Vorschrift liege die Überlegung zu Grunde, so der BFH, dass die Zollbehörden die Zollanmeldungen in den meisten Fällen erst nachträglich prüfen, sodass dadurch erst die Möglichkeit bestehe, dass diese Prüfung zur Erstattung bereits entrichteter  Einfuhrabgaben führe. Wenn daher eine Zollanmeldung vor ihrer Annahme nicht überprüft werde und die Unrichtigkeit der Abgabenfestsetzung der Schnelligkeit des Abfertigungsgeschehens geschuldet sei, scheide eine Verzinsung aus.

Artikel 241 ZK stehe einer Verzinsung allerdings dann nicht entgegen, wenn die Erstattung der Einfuhrabgaben aufgrund eines Wegfalls der Rechtsgrundlage für deren Festsetzung erfolge, was auch der Fall sei, wenn nach der Annahme einer Zollanmeldung die KN geändert werde, aus der sich der für die Abgabenberechnung maßgebliche Zollsatz ergebe.

In diesem Zusammenhang stelle auch eine verbindliche Zolltarifauskunft im Sinne des Artikels 12 Abs. 1 ZK eine solche Rechtsgrundlage dar, da sich der Einführer auf sie in der Zollanmeldung berufen könne und die Zollbehörden gem. Artikel 12 Abs. 2 ZK hinsichtlich der zolltariflichen Einreihung der Waren daran gebunden seien. Dass der Zollanmelder nicht verpflichtet war, sich unter Geltung des ZK, auf die vZTAe zu berufen, stehe dem nicht entgegen. Wenn sich später herausstelle, dass aufgrund der Änderung der KN eine Einreihung materiell-rechtlich nicht richtig gewesen sei, sei auch dies ein Fall einer fehlenden Rechtsgrundlage, sodass Artikel 241 S. 1 ZK einer Verzinsung nicht entgegenstehe, so der BFH.

Der BFH sah auch nicht das Vorliegen einer grundsätzliche Bedeutung im Sinne der FGO, wonach die Revision hätte zugelassen werden müssen, denn unter  Bezugnahme auf das EuGH-Urteil Wortmann entfalle die gesicherte Rechtsposition des Zollanmelders und damit auch die Rechtsgrundlage der in der Zollanmeldung vorgenommen Einreihung der Waren, wenn eine vZTA aufgrund einer Änderung der KN gemäß Artikel 12 Abs. 5 Buchst. a Ziffer i ZK ungültig geworden sei. Nach Artikel 288 des Vertrags über die Arbeitsweise der europäischen Union (AEUV) gelte die Änderung der KN unmittelbar in jedem Mitgliedstaat und bedürfe keiner gerichtlichen Entscheidung, um eine Rechtswirkung zu entfalten.

Der BFH hat in dem Verfahren auch keine Abweichung im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO gesehen, da die Erstattung der Einfuhrabgaben nicht darauf beruht habe, dass Zollanmeldungen ungeprüft angenommen worden seien, sondern dass Zollanmeldungen entsprechend der für die Waren erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte vorgenommen wurden. Die Ausnahme der Verzinsung im Sinne des Artikels 241 ZK hat der EuGH in seinem Urteil Wortmann nur für den Fall einer nachträglichen Prüfung der Zollanmeldung angenommen während er die Verzinsung eines Erstattungsanspruchs auf Grund des Wegfalls der Rechtsgrundlage für die Abgabenfestsetzung ausdrücklich als nicht ausgeschlossen ansah.

Auch das Berufen auf ein Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Hamburg war mangels Darlegung einer Divergenz im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO erfolglos, denn eine abweichende Rechtsauffassung im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchen im Sinne des Art. 267 AEUV an den EuGH durch ein nationales Gericht, könne die Zulassung der Revision nicht tragen.

Auch die Erforderlichkeit einer Entscheidung durch den BFH sah dieser als nicht einschlägig an, denn eine Rechtsprechungsdivergenz setze eine Abweichung des angefochtenen Urteils von einer anderen gerichtlichen Entscheidung über die nämliche Rechtsfrage voraus. Mit einem Vorabentscheidungsersuchen entscheide das vorlegende Gericht jedoch nicht über Rechtsfragen, was sich bereits daraus ergebe, dass das Gericht in seinem späteren Urteil in dieser Sache nicht an die von ihm in dem Vorabentscheidungsersuchen vertretenen Rechtsauffassung gebunden sei.

Anmerkung:

Der BFH hat die Entscheidung der Vorinstanz bestätigt und setzt damit konsequent seine Rechtsprechung zur Verzinsung fort. Dies ändert leider nichts daran, dass die vorliegende Situation durchaus „speziell“ ist und eher nicht den Regelfall einer Erstattung darstellen dürfte, denn erfahrungsgemäß stammen Erstattungssituationen häufig aus Außenprüfungen oder aus einer Warenbeschau im Rahmen einer Einfuhr. Zwar lässt sich aus der Entscheidung auch etwas zwischen den Zeilen für diese Fälle lesen, zu begrüßen wäre allerdings, wenn eine grundsätzliche Entscheidung zu „normalen“ Erstattungssituationen ergehen würde.

Hinzu kommt, dass der vorliegende Fall noch das alte Recht (ZK) betraf und nicht den Unionszollkodex (UZK).

Es bleibt weiterhin spannend!