22.11.2019 15:33 Alter: 4 yrs
Kategorie: Zoll
Von: Rechtsanwältin Almuth Barkam

EU-Freihandelsabkommen mit Singapur in Kraft getreten

Das lange verhandelte Freihandelsabkommen der EU mit Singapur (EUSFTA) ist am 14.11.2019 im EU-Amtsblatt (L 294/3) verkündet worden und am 21.11.2019 in Kraft getreten.

EUSFTA ist das erste bilaterale Abkommen der EU mit einem ostasiatischen Land. Singapur ist der größte Handelspartner der EU im ASEAN-Raum. Mit dem Abkommen ist die Ursprungskumulierung innerhalb des ASEAN-Raums möglich, d.h., dass in Singapur gefertigte Güter auch dann zollfrei sind, wenn ihre Vormaterialien aus anderen Staaten des ASEAN-Raums stammen.

Das Abkommen sieht einen europäischen Stufenplan für den Zollabbau vor (Anlage 2-A-1). Alle Waren, die bei der Einfuhr mit einem Zoll belegt sind und nicht in diesem Stufenplan enthalten sind, sind mit Inkrafttreten des Abkommens zollfrei.

Der Präferenznachweis ist ausschließlich durch eine Ursprungserklärung mögliche, förmliche Warenverkehrsbescheinigungen sind in diesem Abkommen nicht vorgesehen. Für Warensendungen über 6.000,- € müssen Wirtschaftsbeteiligte, die Waren präferenzbegünstigt nach Singapur liefern möchten, eine Bewilligung für das Nachweisverfahren „Ermächtigter Ausführer“ haben (Protokoll 1 Art. 17 Abs. 1 Buchst. a)).

Der nun in Kraft getretene Teil des Abkommens umfasst „lediglich“ den Handelsteil, der den Zollabbau und Ursprungsfragen regelt. Das Investitionsschutzabkommen, das wie bei anderen modernen Handelsabkommen wie CETA und JEFTA auch beim EUSFTA zusätzlich zum Handelsabkommen ausgehandelt wurde, muss noch durch die nationalen Parlamente der Mitgliedstaaten gebilligt werden. Investitionsschutzabkommen sind völkerrechtliche Verträge zwischen zwei (oder mehr) Staaten, der Investoren aus einem der Vertragsstaaten bestimmten Schutz im Partnerstaat zusichert.

Im Fall des Freihandelsabkommens mit Singapur hatte die EU-Kommission nach Art. 218 Abs. 11 AEUV ein Gutachten des EuGH beantragt über die Frage, ob die Europäische Union über die erforderliche Zuständigkeit verfügt, das Freihandelsabkommen mit Singapur allein zu unterzeichnen. Der EuGH hat daraufhin entschieden (EuGH, 16.05.2017 – Gutachen 2/15), dass es sich hierbei um ein gemischtes Abkommen handelt („Mixed Agreement“), das eine geteilte Zuständigkeit begründet: Lediglich in zwei Bereichen, den indirekten ausländischen Investitionen und der Streitbeilegung zwischen Investoren und Staat, müssen die einzelnen Mitgliedstaaten beteiligt werden. Alle übrigen Abkommensteile können von der EU selbst unterzeichnet werden.