15.11.2019 15:11 Alter: 4 yrs
Kategorie: Zoll
Von: Rechtsanwältin Almuth Barkam

EuGH entscheidet über Kennzeichnungspflicht für Lebensmittel aus von Israel besetzten Gebieten

Der EuGH hat in seinem Urteil vom 12.11.2019 (C-363/18) zur Auslegung der europäischen Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (Information der Verbraucher über Lebensmittel) entschieden, dass auf Lebensmittel aus einem vom Staat Israel besetzten Gebiet nicht nur dieses Gebiet, sondern, falls diese Lebensmittel aus einer Ortschaft oder einer Gesamtheit von Ortschaften kommen, die innerhalb dieses Gebiets eine israelische Siedlung bildet, auch diese Herkunft angegeben werden muss.

In dem Ausgangsverfahren hatten die Organisation juive européenne und der Weinbaubetrieb Vignoble Psagot Ltd gegen einen Erlass des französischen Ministeriums für Wirtschaft und Finanzen geklagt, der die Angabe des Ursprungs von Waren aus den von Israel seit 1967 besetzten Gebieten betraf. Der Erlass erging zur Umsetzung einer Mitteilung der EU-Kommission zu Auslegungsfragen über die Ursprungsbezeichnung von Waren aus den von Israel seit 1967 besetzen Gebieten. Das französische Gericht, der Conseil d’État (Staatsrat), setzte das Verfahren aus und legte dem Europäischen Gerichtshof die Frage vor, ob es nach Europäischen Recht und insbesondere in Auslegung der VO (EU) Nr. 1169/2011 erforderlich ist, dass die Herkunft eines Lebensmittels aus einem von Israel seit 1967 besetzten Gebiet anzugeben ist und wenn ja, in welchem Umfang diese Kennzeichnungspflicht besteht.

Aus Art. 9 Abs. 1 Buchst. i) i.V.m. Art. 26 Abs. 2 Buchst. a) der Verordnung, die die Information der Verbraucher über Lebensmittel betrifft, ergibt sich, dass die Ursprungsland- bzw. Herkunftsortsangabe bei Lebensmitteln verpflichtend ist, wenn ohne diese Angabe eine Irreführung der Verbraucher über das tatsächliche Ursprungsland möglich wäre. Dies gilt insbesondere, wenn die sonstigen dem Lebensmittel beigefügten Informationen den Eindruck erwecken würden, das Lebensmittel komme aus einem anderen Ursprungsland bzw. Herkunftsort (Art. 26 Abs. 2 Buchst. a).

Der EuGH nimmt in seinem Urteil eine Definition der Begriffe „Ursprungsland“ / „Land“ sowie „Staat“ und „Gebiet“ vor. Unter Verweis auf Art. 60 Abs. 1 Unionszollkodex (UZK), der sich auf Ursprungswaren eines Landes oder Gebietes bezieht, kommt der EuGH zu dem Schluss, dass die Verpflichtung aus Art. 26 Abs. 2 Buchst. a), das Ursprungsland eines Lebensmittels anzugeben, auch auf Lebensmittel aus Gebieten Anwendung findet.

Auf Basis seiner „Gebietsdefinition“ (Rn. 30-31) stellt der EuGH fest, dass die von Israel seit 1967 besetzten Gebiete nach den Regeln des humanitären Völkerrechts einer beschränkten Hoheitsgewalt des Staates Israel als Besatzungsmacht unterliegen, aber über einen eigenen völkerrechtlichen Status verfügen, der sich von dem des Staates Israel unterscheidet. Damit handele es sich um eine andere Einheit (als die des besetzenden Staates) und mithin um ein Gebiet i.S.d. Gebietsdefinition.

Nach Ansicht des Gerichts könnten die Verbraucher irregeführt werden, wenn auf Lebensmitteln der Staat Israel als Ursprungsland angegeben wird, obwohl die Lebensmittel tatsächlich aus Gebieten stammen, die über einen eigenen völkerrechtlichen Status verfügen, der sich von dem des Staates Israel unterscheidet. Um eine solche Irreführung zu vermeiden, sei die Angabe des Ursprungsgebietes verpflichtend im Sinne der VO (EU) Nr. 1169/2011.

Aus der Begriffsdefinition des Art. 2 Abs. 2 Buchst. g) Satz 1 der Verordnung, nach der „Herkunftsort“ der Ort ist, aus dem ein Lebensmittel laut Angabe kommt und der nicht sein „Ursprungsland“ ist, folgert der EuGH, dass dieser Begriff ein bestimmtes geografisches Gebiet im Ursprungsland oder Ursprungsgebiet eines Lebensmittels bezeichnet (Rn. 41). Der Begriff „Siedlung“ verweise auf einen bestimmten geografischen Ort in diesem Sinne, sodass die Angabe, dass ein Lebensmittel aus einer „israelischen Siedlung“ in einem von Israel seit 1967 besetzten Gebiet komme, als Angabe eines „Herkunftsortes“ im Sinne der Verordnung angesehen werde.

Im Ergebnis kommt der EuGH zu dem Schluss, dass die Angabe „israelische Siedlung“ verpflichtend ist, weil ohne diese Herkunftsortangabe - wenn also lediglich das seit 1967 besetzte Gebiet angegeben werde - eine Irreführung der Verbraucher über den tatsächlichen Herkunftsort eines Lebensmittels möglich wäre. Die Verbraucher könnten ohne diese Herkunftsortsangabe zu der Annahme verleitet werden, dass dieses Lebensmittel im Fall des Westjordanlandes von einem palästinensischen oder im Fall der Golanhöhen von einem syrischen Lebensmittelunternehmen stammten (Rn. 49).

Diese Schlussfolgerung werde durch das Ziel der Verordnung, ein hohes Verbraucherschutzniveau in Bezug auf Informationen über Lebensmittel zu gewährleisten, bestätigt. Die Bereitstellung von Informationen müsse es den Verbrauchern ermöglichen, unter Berücksichtigung u.a. von gesundheitsbezogenen, wirtschaftlichen, umweltbezogenen, sozialen und ethischen Erwägungen eine fundierte Wahl zu treffen. Dass ein Lebensmittel aus einer unter Verstoß gegen die Regeln des humanitären Völkerrechts errichteten Siedlung komme, könne Gegenstand ethischer Erwägungen sein, die die Kaufentscheidung der Verbraucher beeinflussen könnte.

Deshalb sei nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. i) und Art. 26 Abs. 2 der Verordnung im vorliegenden Fall sowohl die Angabe, dass ein Lebensmittel aus den seit 1967 besetzten Gebieten als auch die Angabe, dass das Lebensmittel aus einer „israelischen Siedlung“ komme, erforderlich.  

Verfasser: Rechtsanwältin Almuth Barkam