19.10.2017 16:34 Alter: 7 yrs
Kategorie: Zoll
Von: Rechtsanwältin Almuth Barkam

EuGH spricht sich zur Anwendung unternehmensspezifischer Antidumpingzölle für Nachreichen von Handelsrechnungen

Viele Unternehmen haben lange auf diese Entscheidung gewartet: Mit Urteil vom 12. Oktober 2017 hat der EuGH anerkannt, dass Art. 1 Abs. 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 412/2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in der Volksrepublik China dahin auszulegen ist, dass er es gestattet, für die Festsetzung eines endgültigen Antidumpingzolls eine gültige Handelsrechnung erst nach der Zollanmeldung vorzulegen. Alle anderen notwendigen Voraussetzungen zur Erlangung eines unternehmensspezifischen Antidumpingzolls müssen erfüllt und die ordnungsgemäße Erhebung der Antidumpingzölle gewährleistet sein (Az.: 156/16).

In den vergangenen Jahren haben die Zollbehörden - oftmals im Rahmen von Zollprüfungen -  Antidumpingzölle nacherhoben, weil im Rahmen dieser Prüfungen festgestellt wurde, dass Handelsrechnungen nicht den formalen, in den Anhängen zu den Antidumping-Verordnungen festgelegten Kriterien entsprachen. Nachträglich von den Unternehmen vorgelegte korrigierte Handelsrechnungen wurden nicht akzeptiert, um einen unternehmensspezifischen Zollsatz anzuwenden. Gleiches galt bislang im Falle von fehlerhaften Codierungen im Rahmen von Einfuhranmeldungen: Wird die Codierung D008, die das Vorliegen einer entsprechenden Handelsrechnung mit Herstellererklärung verschlüsselt, versehentlich nicht eingegeben, wird Antidumpingzoll festgesetzt. Die von den Unternehmen unter Vorlage der Handelsrechnung beantragte Erstattung der Antidumpingzölle wurde bislang nicht akzeptiert, um die Anwendung eines unternehmensspezifischen Antidumpingzollsatzes zu erreichen. Die Hauptzollämter argumentierten stets, dass korrigierte bzw. nicht codierte Handelsrechnung nachträglich nicht vorgelegt werden könnten, weil die zugrundeliegenden Antidumping-Verordnungen verlangten, dass die Rechnungen im Zeitpunkt der Zollanmeldung vorzulegen seien. Die Voraussetzungen für die Befreiung von Antidumpingzöllen müssten im Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung vollständig erfüllt werden, eine nachträgliche Vorlage sei im Zollkodex nicht vorgesehen.

Der EuGH hat in seinem Urteil erfreulicherweise nicht nur anerkannt, dass Art. 1 Abs. 3 der konkreten Antidumping-Durchführungsverordnung eine nachträgliche Vorlage zulasse, er hat auch festgestellt, dass es nach Art. 78 ZK zulässig sei, nach der Zollanmeldung neue Unterlagen einzureichen, die von den Zollbehörden voraussichtlich zu berücksichtigen seien. Der Grundgedanke dieser Vorschrift bestehe nämlich darin, das Zollverfahren auf die tatsächliche Situation abzustimmen. Es spreche nichts dafür, dass eine gültige, den Vorgaben der Antidumping-Verordnung entsprechende Handelsrechnung hiervon ausgeschlossen sei.

Unternehmen, denen mangels Vorlage einer formal-korrekten Handelsrechnung die Anwendung unternehmensspezifischer Antidumpingzölle versagt wurde, sollten prüfen, ob es ihnen möglich ist, dem Zoll nachträglich eine den Anhängen der jeweiligen Antidumping-Durchführungsverordnung entsprechende Handelsrechnung vorzulegen. Festgesetzte Einfuhrabgaben können im Rahmen eines Erstattungsverfahrens für drei Jahre rückwirkend erstattet werden.