19.03.2021 14:01 Alter: 3 yrs
Kategorie: Zoll
Von: Rechtsanwalt Dr. Ulrich Möllenhoff

Korrektur- und Berichtigungspflichten im Zollrecht - § 153 AO

In welchen Fällen gelten die Korrektur- und Berichtigungspflichten des Steuerrechts (§ 153 AO) auch im Zollrecht? Die Antwort „immer“ ist falsch, hier kommt es sehr genau darauf an, wer Einführer oder Ausführer ist, und wer mit welcher Behörde in Kontakt steht und wohin die Waren verbracht werden.

Situation Einfuhr

Wird eine Ware ins Zollgebiet der Union verbracht, so besteht für den Einführer zunächst die Pflicht, eine Zollanmeldung abzugeben. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass die Erklärung unrichtig oder unvollständig war und es dadurch zu einer Verkürzung von Abgaben kommen kann oder gekommen ist, folgt aus § 153 AO jedoch auch die Verpflichtung, die Erklärung zu korrigieren. Die Korrekturpflicht trifft sowohl die Person, die die Anmeldung abgegeben hat, als auch diejenige Person, für die die Anmeldung abgegeben wurde (Infoletter Oktober 2020).

Diese Korrekturpflichten bzw. -möglichkeiten liegen nur vor, wenn es um „echte“ Fehler geht. Geht es um vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln, das eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begründet, ist der Sachverhalt nicht mehr durch die Wahrnehmung der Korrekturpflicht zu retten. Stattdessen bleibt noch die Schadensbegrenzungsmöglichkeit über eine Selbstanzeige nach § 371 oder § 378 Abs. 3 AO, die nur dann zum Erfolg der Straflosigkeit führt, wenn Sie vollständig, sorgfältig und rechtzeitig (nicht übereilt!) übermittelt wird.

Situation Ausfuhr

Wird eine Ware aus dem Zollgebiet in ein Drittland ausgeführt, so besteht für den Einführer im Ausland die Pflicht zur Zollanmeldung. Als Ausführer ist man an dem Einfuhrvorgang im Drittland in den meisten Fällen nicht beteiligt, jedoch stellen EU-Ausführer in vielen Fällen Ursprungserklärung auf der Rechnung aus oder beantragen eine Warenverkehrsbescheinigung (EUR.1 / EUR-MED), die dem Einführer im Drittland eine zollfreie oder zollbegünstigte Einfuhr ermöglicht. Erkennt der Ausführer später, dass die Ursprungserklärung oder der formelle Präferenznachweis zu Unrecht abgegeben bzw.  ausgestellt wurde, stellt sich auch hier die Frage der Korrekturpflicht. Eine Pflicht zur Korrektur bzw. Berichtigung nach § 153 AO besteht in solchen Fällen nicht gegenüber der ausländischen Zollbehörde, denn nur der Einführer im Drittland steht aufgrund des Einfuhrtatbestandes in einem Rechtsverhältnis zur ausländischen Zollbehörde. Gegenüber der deutschen Zollbehörde wird man eine Korrekturpflicht nur bejahen müssen, wenn die Angaben unrichtig waren, die zur Ausstellung einer EUR.1 /EUR-MED-Warenverkehrsbescheinigung durch die Zollbehörde geführt haben, denn hierbei handelt es sich um steuererheblich Erklärungen.

Hätte der Gesetzgeber auch die ausländische Behörde mit einbeziehen wollen, dann hätte er die Wortwahl aus § 370 Abs. 6 AO übernommen, der auf § 370 Abs. 1 -5  AO verweist, der ausdrücklich bei den betroffenen Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben eines anderen EU-Mitgliedstaats oder eines EFTA-Mitgliedstaats oder von einem anderen EU-Mitgliedstaat verwaltete Umsatzsteuern eine Steuerverkürzung für strafbar erklärt, soweit es um bundes- oder unionsrechtlich geregelte Steuern geht, die durch Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwaltet werden. Genau dieser Bezug und diese Wortwahl wurde in § 153 AO nicht gewählt.
 
Ein Unterlassen einer Korrektur, weil keine Verpflichtung zur Korrektur besteht, führt dann auch nicht zu einer Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung in der Unterlassensvariante des § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO im Inland.

Ob sich aus dem Recht des Einfuhrlandes eine Korrekturpflicht ergibt, muss im Einzelnen geprüft werden. Eine solche Verpflichtung erweitert aber nicht den deutschen Straftatbestand, weil es über das Bestimmtheitsgebot hinaus geht, dass das BVerfG für einen Straftatbestand für zulässig erachtet.

Sollten Sie feststellen, dass Ursprungserklärungen oder Warenverkehrsbescheinigungen unrichtig waren, sollten Sie den Einführer im Drittland aufgrund Ihrer vertraglichen Beziehung darüber informieren. Dies gilt erst recht, wenn Sie vertraglich verpflichtet sind, EU-Ursprungsware zu liefern. Sollte der Einführer im Drittland Einfuhrzölle nachentrichten müssen, könnte er diese als Schadensersatz Ihnen gegenüber geltend machen.