11.03.2019 08:20 Alter: 5 yrs
Kategorie: Zoll
Von: Rechtsanwältin Almuth Barkam

Nachträgliche Änderung des Zollanmelders – EuGH-Vorlage

Das FG Düsseldorf hat dem EuGH eine Frage vorgelegt zur Auslegung von Art. 78 Abs. 3 der VO (EWG) Nr. 2913/92 („alter ZK“), mit der das Finanzgericht im Grundsatz wissen möchte, ob eine Zollanmeldung hinsichtlich der Person der Anmelderin geändert werden kann.

Bezogen auf den konkreten Fall hat das FG Düsseldorf danach gefragt, ob die Auslegung des Artikels es zulässt, eine Zollanmeldung dergestalt zu überprüfen und zu berichtigen, dass die Angaben zu der Anmelderin durch die Bezeichnung der Person ersetzt werden, der eine Einfuhrlizenz für die eingeführte Ware ausgestellt worden ist, und diese Person durch die Person vertreten wird, die in der Zollanmeldung als Anmelderin angegeben wurde und die der Zollstelle eine Vollmacht der Inhaberin der Einfuhrlizenz vorgelegt hat.

Dem Fall lag der Sachverhalt zugrunde, dass die in Osteuropa ansässige Firma SA (Tochtergesellschaft der Klägerin) in Südamerika Rohrzucker gekauft hatte, der im Werk der Klägerin in Deutschland raffiniert werden sollte. Der raffinierte Zucker sollte anschließend an die Klägerin verkauft werden. Der Firma SA war eine Lizenz für die Einfuhr einer bestimmten Menge Rohrzucker erteilt worden. Die Firma SA erteilte der Klägerin eine Vollmacht, in ihrem Namen „and for their account“ Zollanmeldungen abzugeben. Die Klägerin meldete kurz danach bei dem beklagten Hauptzollamt eine Teilmenge Rohrzucker in eigenem Namen zur Überführung in den freien Verkehr an. In der Zollanmeldung nahm sie auf die Einfuhrlizenz der Firma SA Bezug und legte eine Kopie der Vollmacht vor. Die Zollstelle nahm die Anmeldung an, schrieb auf die Einfuhrlizenz die betreffende Menge Rohrzucker ab und erhob Zoll unter Anwendung eines ermäßigten Abgabensatzes. 

Die Klägerin beantragte später eine Überprüfung der Zollanmeldung, weil sie Zweifel hatte, ob sie den ermäßigten Zollsatz in Anspruch nehmen durfte. Das Hauptzollamt erhob daraufhin Zoll nach, weil es der Auffassung war, dass die Klägerin die Einfuhrlizenz nicht habe in Anspruch nehmen dürfen. Im späteren Einspruchsbescheid wies es darauf hin, dass die Klägerin in der Zollanmeldung nicht angegeben habe, für die Firma SA zu handeln, weshalb sie Anmelderin und Zollschuldnerin geworden sei. Eine nachträgliche Änderung des Namens des Anmelders in einer Zollanmeldung sei nicht möglich. Die Klägerin ist der Auffassung, dass sie durch die Vorlage der Vollmacht das Vertretungsverhältnis offengelegt habe, wonach sie in direkter Vertretung für die Firma SA habe handeln wollen. 

Nach den in diesem Fall für die verwendete Einfuhrlizenz maßgeblichen Rechtsvorschriften reichte es für die Inanspruchnahme eines ermäßigten Zollsatzes aus, wenn die Zollanmeldung von einem Vertreter im Sinne des Art. 5 Abs. 2 ZK des Inhabers der Einfuhrlizenz abgegeben wurde. Die Klägerin hatte die Anmeldung jedoch in indirekter Stellvertretung abgegeben und galt damit als Anmelderin und alleinige Zollschuldnerin.

Nach Auffassung des Finanzgerichts spricht die Rechtsprechung des EuGH dafür, dass eine Zollanmeldung gemäß Art. 78 Abs. 3 ZK dahingehend berichtigt werden kann, dass der Name des in einer Zollanmeldung angegebenen Anmelders geändert werden kann. In seinem Urteil vom 12.07.2012 (C-608/10, C-10/11 und C-23/11) hat der EuGH ausgeführt, dass sich die Vorschrift sowohl auf tatsächliche Irrtümer als auch auf Irrtümer bei der Auslegung des anwendbaren Rechts beziehe. Der Grundgedanke des Art. 78 Abs. 3 ZK bestehe darin, das Zollverfahren auf die tatsächliche Situation abzustimmen. Der Antragsteller (Art. 78 Abs. 1 ZK) muss jedoch Beweise dafür beibringen, dass bei der Anwendung der Vorschriften über das betreffende Zollverfahren von unrichtigen oder unvollständigen Grundlagen ausgegangen worden sei. 

Das Finanzgericht sah diese Voraussetzungen als erfüllt an, hatte aber aufgrund der Urteile des Hoge Raad des Königreichs der Niederlande vom 13.03.2015 (14/04224) sowie des FG Hamburgs vom 20.12.2017 (4 K 240/16)  Zweifel an der dargelegten Auffassung, weil beide Gerichte die Auffassung vertreten haben, dass eine Anwendung des Art. 78 Abs. 3 ZK nicht dazu führen dürfe, dass eine andere Person Zollanmelder werde als die Person, die in der Zollanmeldung angegeben werde.

Zur Entscheidung des FG Hamburgs vom 20.12.2017 – 4 K 240/16 siehe unsere News „Zollanmeldung – Keine nachträgliche Änderung der Person des Anmelders“ vom 16.05.2018